BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/11 vom 31. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gener albundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Meiningen vom 25. Mai 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag te in den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe des une r- laubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit une r- laubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne uer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als un - begründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Ange klagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlau b- ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten H a n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerb s einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Werte r- satz in Höhe von 1.000 Euro sowie die Einziehung von drei Feinwa a gen ang e- ordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 2011 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG stehen in Tateinheit. Nach der R e chtsprechung des Bundesg e- richtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffe n und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30. November 201 0 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzko rrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 1 2 - 4 - Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einze l- strafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben. Ke inen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das Landgericht keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 2 69 f.). Ernemann Appl Berger Eschelbach Ott 3 4
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