BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 409/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfu ng des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte im Fall II. 10 der Urte ilsgründe wegen Anbaus von Betäubungsmitteln und nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Da der Generalbundesanwalt trotz der von i hm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, - 3 - war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11 mwN) . Becker Appl Be rger Eschelbach Ott
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