BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 409/14 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2015 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinnen O . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin W . , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin D . , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht er kannt: - 3 - I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 17. Februar 2014 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 119 Fällen, d a- von - in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren s e- xuellen Missbrauch von Kindern, - in elf Fällen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mis s- brauch Widerstandsunfähiger und - in einem Fall in Tateinheit mit Verletzung des höchstpe r- sönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fä l len, davon - in zwölf Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren s e- xuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger, - in sieben Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchs t- persönlichen Lebensbereichs durch B ildaufnahmen, des Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist , - 4 - 2. i m Straf - und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 119 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, in elf Fällen in Tateinheit mit versuch tem sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger und in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Leben s- bereichs durch Bildaufnahmen, ferner wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 2 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinhe it mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger und in neun Fällen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bil d- aufnahmen, außerdem wegen Zugänglichmachens kinderpornographischer 1 - 5 - Schriften in sieben Fäll en und wegen Besitzes kinderpornographischer Schri f- ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und anschließender Unte r- bringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt. Außerdem hat es ausgespr o- chen, dass der Angeklagte allen Nebenklägerinnen jeweil s ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro nebst "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" zu zahlen hat, für die Nebenklägerinnen A . und S . O . ab dem 29. Januar 2014, für die Nebenklägerinnen W . und O r. ab dem 14. Februar 2014. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachb e- schwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an e i- ner sexuellen Deviation im Sinne einer Kernpädophilie. Seit Anfang der 1980er Jahre empfindet er sexuelles Interesse an Mädchen im vorpubertären Alter. Im Herbst 1980 kam es zu einem erste n sexuellen Übergriff auf die damals fünf oder sechs Jahre alte Schwester seiner Freundin. Es folgte eine Vielzahl sex u- eller Übergriffe auf Mädchen aus dem Umfeld des Angeklagten. Im Zeitraum von 1994 bis 1996 beging der Angeklagte mehrfach sexue l- len Mi ssbrauch der Nebenklägerin D . dadurch, dass er das Kind an der Scheide streichelte. Ab 1998 missbrauchte er die Nebenklägerin Or . , indem er das Kind an der Scheide streichelte, es dazu veranlasste, an seinem Glied zu reiben oder versuchte, mit seinem Glied einzudringen. Ab 2003 beging er ähnliche Taten zum Nachteil der Nebenklägerin W . , w o- bei er in einem Teil der Fälle mit seinem Glied oder mit einem Finger in sie ei n- drang und in einer Reihe von Fällen den Miss brauch beging, während sich das 2 3 - 6 - Kind schlafend stellte. Von 2007 bis 2013 missbrauchte der Angeklagte die N e- benklägerin A . O . und von 2009 bis 2013 auch die Nebenklägerin S . O . . Einige der Vorfälle filmte er mit einer Kamera. Vom 5. April 2011 bis zum 31. Juli 2012 machte der Angeklagte kinde r- pornographische Filmdateien über eine Internettauschbörse andere n Interne t- nutzern zugänglich. Weil der Angeklagte seinen Computer über ein bis zwei Wochen hinweg durchgängig laufen ließ , hat das Landgericht sieben selbstä n- dige Handlungen des Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften angenommen. Der Angeklagte verfügte zurzeit der Durchsuchung seiner Wohnung über mindestens 2.000 kinderpornographische Dateien. II. Die Revisio n des Angeklagten ist teilweise begründet. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2014 genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, führt sie nur zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, weil das Landgericht übersehen hat, dass § 20 1 a StGB erst nach Begehung der Taten in den Fällen 59 bis 61 in Kraft getreten ist. Insoweit muss die tateinheitl i- che Verurteilung wegen dieses Tatbestands in diesen Fällen entfallen. 3. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei ke i- ner der Taten gemäß § 21 StGB in seiner Unrechtseinsichts - oder Steuerung s- fähigkeit er heblich beeinträchtigt war. 4 5 6 7 8 9 10 - 7 - Die Strafkammer hat sich bei ihrer Einschätzung auf den gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Dieser ist zunächst davon ausgegangen, eine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten sei nicht anzunehmen. Zu den A uswirkungen der festgestellten Pädophilie hat er später angemerkt, es sei nicht auszuschließen, dass die sexuelle Deviation das Ausmaß einer schw e- ren anderen seelischen Abartigkeit erreicht habe; jedoch sei nicht von einer e r- heblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Daraus hat das Landgericht entnommen, selbst wenn man die Pädophilie "als schwere a n- dere seelische Abartigkeit einstufe", habe diese "keine Auswirkungen auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten gehabt. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach di e- ser Einsicht zu handeln, bei der Beg ehung der jeweiligen Tat erheblich vermi n- dert war, besteht in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520). Z u- erst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Au s- prägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähi g- keit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Die anschließende Frage der Erhe b- lichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsver mögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht selbst zu beantworten hat, nicht der Sachverständige (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 77; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45 , 53). 11 12 - 8 - Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Ei n- gangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festg e- stellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe (vgl. BGH, Besch l u ss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; B e- schluss vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 31; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 21 Rn. 8). Dies hat das Landgericht nicht b e- dacht, als es die Frage nach dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals offen g e- lassen und die Frage der Erheblichkeit einer hieraus gegebenenfalls resulti e- renden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei ordnungsgemäßer Prüf ung jedenfalls für einen Teil der abgeurteilten Taten eine erhebliche Beeinträcht i- gung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen ist. Eine festg e- stellte Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen se e- lischen Abartigkeit und ei ner hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerung s- fähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verha l- tensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, z u- nehmende Frequenz de r devianten Handlungen, Ausbau des R affinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik au s- zeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ - RR 2007, 337; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10; NStZ - RR 2011, 170; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ - RR 2010, 304, 305; B e- schluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ - RR 2014, 8, 9). Ins o- weit k ö nnten entgegen der Auffassung des Landgerichts eine gedankliche Ei n- engung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine Pr o- gredienz der lange andauernden Fehlentwicklung festzustellen sein, die in den letzten Jahren, in denen der Angeklagte zur gleichen Zeit sexuelle Handlungen an mehreren sehr jungen Kindern vornahm und auch nicht mehr mit seiner Eh e- 13 14 - 9 - frau sexuell verkehrte, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB g e- führt haben. Ob und in welchem zeitlichen Umfang dies der Fall ist, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weshalb er den Stra f- ausspruch im Ganzen aufhebt. b) Es ist nicht auszuschli eßen, dass der Rechtsfehler bei der Prüfung von § 21 StGB auch Auswirkungen auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat, die gemäß § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung anhand aller wesentlichen Umstände des Ei nze l- falls erfordert. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu erwägen haben, ob der Angeklagte bei Eingreifen von § 21 StGB gemäß § 63 StGB in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10; NStZ - RR 2011, 170). 4 . Der Ausspruch über die Adhäsionsanträge bleibt von der Aufhebung des strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruchs unberührt. Über seine Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage der Ergebnisse der neuen Haup t- verhandlung zu entsc heiden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, StV 2015, 292, 293). Der Senat weist darauf hin, dass er mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 (ZfSch 2015, 203 ff.) bei den anderen Strafs e- naten und bei de m Großen Senat des Bundegerichtshofs für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt hat, ob an Rechtsprechung festgehalten wird, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Berücksichtigung der Vermö - 15 16 17 - 10 - gensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem fordert. Der Senat bea b- sichtigt, diese Rechtsprechung, von der das Landgericht ausgegangen ist, au f- zugeben. Nach seiner Ansicht kommt es auf die wirtschaftliche n Verhältnisse von Täter und Opfer für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht an. RiBGH Dr. Appl ist Krehl Eschelbach an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Krehl Ott RiBGH Zeng ist an der Beifü gung seiner Unter - schrift gehindert. Krehl
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