ECLI:DE:BGH:2018:280218U2STR409.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 409/17 vom 28. Februar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs i n der Sitzung vom 28. Februar 2018, an de r teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten V . F . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Va . F . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts K assel vom 19. April 2017, soweit es den A n- geklagten R . betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö - rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten V . F . und Va . F . hierdurch e ntstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten V . und Va . F . hat es des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig g e- sprochen. Gegen V . F . hat es unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt, gegen Va . F . unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den jeweiligen Stra f- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit de r Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagten V . und Va . F . sind Brüder, die den Ange - klagten R . seit der Kindheit kennen. Sie sprachen wiederholt allgemein darüber, dass sie durch eine Straftat Geld oder Wertsachen erbeuten wollten. Va . F . erhielt von einem Unbekannten die Information, dass am Ortsrand von S . ein älteres Ehepaar wohne, das über Vermögen in einem Tresor verfüge. Va . F . überzeugte die Mitangeklagten von se i- nem Plan, dieses Ehepaar zu überfallen. Am 31. Oktober 2016 begaben sich die Angeklagten zum Haus der Geschäd igten und beobachteten es. Am 1. N o- vember 2016 fuhren sie gegen 20.00 Uhr erneut dorthin. V . und Va . F . 1 2 3 - 5 - ihr Fahrzeug außerhalb der Ortslage ab und näherten sich zu Fuß dem Woh n- s- tikmasken sowie Kabelbindern und daneben mit Latexhandschuhen und da r- Fesselung der Hausbewohne r dienen. Gegen 20.15 Uhr klingelte der zunächst unmaskierte Angeklagte Va . F . an der Haustür, während sich die anderen seitlich neben der Tür aufhiel - ten und bereits maskiert waren. Die 74 - jährige Nebenklägerin war allein zu Haus. In der Erw artung, dass ihr Ehemann zurückkehre, öffnete sie die Hau s- tür. Va . F . fragte nach einem Starthilfekabel für sein Auto. Weil die Ne - benklägerin ihn nicht verstanden hatte, trat sie auf ihn zu und erblickte die n e- ben der Tür stehenden Mitangeklagten . Darauf reagierte der Angeklagte V . F . damit, dass er der Nebenklägerin eine Hand vor den Mund hielt, sie mit . Die Nebenklägerin bekam kaum Luft, we il V . F . ihr die Hand nicht nur vor den Mund, sondern auch vor die Nase hielt. Sie wies auf einen früher erlittenen Herzinfarkt hin. Die Angeklagten nahmen darauf aber nur insoweit Rücksicht, als der Angeklagte R . beruhigend auf sie einredet e. Dann fragten sie die Nebenklägerin nach dem Tresorschlüssel. Dieser wurde aus der Küche geholt, wo die Täter 320 Euro aus dem Portemonnaie der N e- benklägerin wegnahmen. Dann öffneten sie den Tresor und entnahmen daraus Schmuck und eine Münzsammlung. Die Beute füllten sie in eine mitgebrachte Sporttasche. In der Zwischenzeit hielt der Angeklagte V . F . weiterhin die Nebenklägerin fest, während die Mittäter einen Büroraum und das Schla f- zimmer durchsuchten. Anschließend brachte V . F . gemein sam mit sei - nem Bruder die Nebenklägerin ins Schlafzimmer. Erst dort nahm er die Hand von ihrem Mund und fesselte sie mit Kabelbindern. Dann flüchteten die Ang e- klagten mit der Beute. 4 - 6 - Während der Tatbegehung führte der Angeklagte R . in seiner Ja - cke ntasche am Schlüsselbund ein Klappmesser mit sich. Durch den andauernden Griff mit dem Arbeitshandschuh erlitt die N e- benklägerin im Gesicht Blutergüsse und Schwellungen sowie einen blutenden Riss an der Unterlippe. Sie konnte sich alsbald von der Fessel ung befreien und rief die Polizei. Diese konnte die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug anhalten; sie wurden nach Auffinden ihrer Masken und der Tatbeute festgenommen. Der A n- geklagte R . machte unmittelbar danach umfassende Angaben zur Tat, räumte seine Sch uld ein und beschrieb die Tatbeiträge der Mitangeklagten. 2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten R . als schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB bewertet. Die Tatsache, dass esser um ein eher kleines und damit vergleichsweise weniger gefährliches Werkzeug handelte, unter anderem zum Anlass genommen, von einem minder schweren Fall im Sinne von § 25 0 Abs. 3 StGB auszugehen. Außerdem hat es dem Angeklagten R . eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zugebilligt. Bezüglich der Angeklagten V . und Va . F . ist das Landgericht von Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen. Allen A n- geklagten hat es eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zugerechnet. 5 6 7 - 7 - II. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Recht s- folgenausspruch beschränkt. Es hat Erfolg, soweit es die Strafzumessung für den Angeklagten R . betrifft. Die Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Diese wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte mit se i- ner Einlassung nach der Festnahme wesentlich zur Auf klärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hätte. Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtl i- cher Nachprüfung unterliegt. Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt wo r- den wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehö r- den die erforderliche Üb erzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 5 StR 26/16, NStZ 2016, 720 f.). R . bereits in seiner ersten Beschuld igtenvernehmung nicht nur seinen ei - genen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt und darüber hinaus auch beide Mittäter benannt und auch deren Tatbeiträge sowie die vorausgegangene Ta t- en von § 46b Abs. t- 8 9 10 - 8 - Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Angeklagten unmittelba r nach der Tat im Fluchtfahrzeug gestellt wurden. Dabei wurden die bei der Tat verwend e- ten Masken sowie die Tatbeute sichergestellt. Der Tatablauf, in den alle drei Angeklagten eingebunden waren, war bereits von der Nebenklägerin mitgeteilt worden, die daf ür auch im weiteren Verfahren als Zeugin zur Verfügung stand. Zur Identität des Informanten des Va . F . , dessen Mitteilungen den kon - kreten Tatentschluss ausgelöst hatten, hat auch der Angeklagte R . den Strafverfolgungsbehörden keine Erkenntni sse vermittelt. Nach allem ist anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen, worin das Landgericht die Wesen t- lichkeit des Aufklärungsbeitrags gesehen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Erörterungsmangel beruht . 2. Soweit das Landgericht für die Angeklagten V . und Va . F . Jugendstrafen verhängt hat, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Entg e- gen ihrer Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass die verhängten Einheits - 11 12 13 - 9 - jugendstrafen unvert retbar milde sind. Die Urteilsgründe lassen auch nicht b e- sorgen, dass das Landgericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände aus dem Blick verloren hat; denn sie sind dort erwähnt. Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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