BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 410/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha t in der Sitzung vom 5. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstnde ang e - ordnet und hinsichtlich dieses Angeklagten Geldbetrge in Höhe von 2.210 DM sowie von 28.000 DM für verfallen erklrt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht nher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch bezüglich der regelmßig gebotenen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Mrz 1999 - 2 StR 653/98) Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 28.000 DM. - 4 - Eine Errterung der Hrtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB durch den Tatrichter ist dann erforderlich, wenn die Gesamtumstnde nahelegen, daß die Anordnung des Verfalls fr den Betroffenen eine unbillige Hrte wre. Der Umstand, daß der Wert des Erlangten im Vermgen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist, stellt jedenfalls fr sich genommen keine unbillige Hrte dar, sondern unterfllt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Fr das Vorliegen einer unbilligen Hrte bedarf es daher zustzlicher Umst n - de, die eine Verfallsanordnung als ungerecht und unverhltnismßig ersche i - nen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00 m.w.Nachw. = NStZ 2000, 589, 590). Solche Umstnde hat das Landgericht nicht festgestellt. Im vorliegenden Fall stellt auch das Fehlen einer ausdrcklichen Erme s - sensentscheidung gemß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB durch den Tatrichter ke i - nen Rechtsfehler dar; insoweit ist nach Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1995, 495). Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach den Umstnden des Einzelfalles, insbesondere den Grnden, die zu einem etwa i - gen Wegfall der Bereicherung gefhrt haben (vgl. BGHSt 33, 37, 40). Der Tatrichter hat durchaus erkannt, daß der Wert des Erlangten zur Zeit der A n - ordnung des Wertersatzverfalles nicht mehr in dem Vermgen des Betroffenen vorhanden war, da der Angeklagte "die Einknfte fr seinen Lebensunterhalt sowie dafr verwandte, Geldmittel an Angehrige in seiner Heimat zu senden" (UA S. 14). - 5 - Danach war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB in den Urteilsgrnden zu errtern. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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