BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 410/02 vom4. Dezember 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 16. April 2002 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichtszurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellenMißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon einmal in Tateinheitmit Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fallin Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen invier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihm imWege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeldzahlungen an zwei Neben-klägerinnen auferlegt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrens- und Sach-rügen gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegtenGründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen - 3 -den Schuldspruch, die Einzelstrafen sowie die Adhäsionsentscheidungen wen-det.Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinenBestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Ange-klagte im Jahr 1996 sowie im Januar und Februar 1999 jeweils rechtskräftig zuGeldstrafen, im Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Landge-richt abgeurteilten Taten beging der Angeklagte zwischen 1989 und März1999. Der Tatrichter, der Feststellungen zur Erledigung der Vorstrafen nichtgetroffen hat, hätte sich daher bei der Gesamtstrafenbildung mit den Voraus-setzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, ge-gebenenfalls auch mit einer möglichen Zäsurwirkung früherer Verurteilungenauseinandersetzen müssen. Die Anwendung des § 55 ist zwingend und darfgrundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO vorbehalten wer-den (BGHSt 12, 1, 5 f.; Senatsbeschl. v. 24. Januar 2001 - 2 StR 422/00; ständ.Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. Rdn. 34 f. m.w.N.).Die vom Landgericht gemäß § 54 StGB vorgenommene Zusammenfas-sung der milden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jah-ren auf die Gesamtstrafe von elf Jahren wäre grundsätzlich von Rechts wegennicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis dem Gesamtschuldgehalt ent-spräche; aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen reicht zu ih-rer Begründung der bloße Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift allerdingsnicht aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Gesamtstrafen-bildung - 4 -die hierbei zu berücksichtigenden Gründe und die Zumessungsmaßstäbe des§ 54 Abs. 1 StGB zu erörtern und im Urteil genauer als bislang geschehen dar-zulegen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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