ECLI:DE:BGH:2017:171017B2STR410.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 410/17 vom 17. Oktober 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 17. Oktober 201 7 beschl ossen : Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juni 2017 wirksam z u- rückgenommen worden ist. Die (erneut eingelegte) Revision des Beschuldigten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässi g verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat am 2. Juni 2017 die Unterbringung des Beschuldi g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus an geordnet . Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger d es Angeklagten Revision ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am 10. Juli 2017, nahm der Beschuldigte die Revision zurück und erklärte , dass er das vom 2. Juni 2017 w olle . 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am 21. nu n- mehr Rev ision einlege. Mit am 24 . Juli 2017 b eim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte der Verteidiger mit, dass das Rechtsmittel nicht zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 begründete der Verteidiger die Revision fristgemäß. 1. Bei dieser Sac hlage ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmlich e Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2005 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 4 StR 491/15, NStZ - RR 2016, 180, 181). Der Beschuldigte hat mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2017 die zuvor eingelegte Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Die Rücknahmeerklärung des Beschuldigten wahrt die hierfür erforde r- liche Form (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Der Inhalt der Erklärung is t zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfahrens und den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet. b) Der Beschuldigte war bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungs - und damit prozessual handlungsfähig. aa) Die prozessuale Handlungsfähigkeit setzt bei Abgabe einer Recht s- mittelrücknahmeerklärung voraus, dass der Beschuldigte die Tragweite sei ner Erklärung erkennt. Der Beschuldigte muss sich in einem Zustand geisti ger Frei heit und Klarheit befinden, in dem er seine Interessen vernünftig abwägen 3 4 5 6 7 - 4 - und wahrnehmen kann (vgl. B GH, Bes chluss vom 15. Dezember 2015 4 StR 491/15 , aaO ; Meyer - Goßner/Schm itt, aaO, § 302 Rn. 8a). Eine etwaige Geschäfts - oder Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schließt seine prozessu a- le Handlungsfähigkeit ni cht zwingend aus. Die Annahme einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklä rung kommt erst in Betracht, wenn hinreichende Anh alt s- punkte dafür vorlie gen, dass er bei Abgabe der Erklärung nicht in der Lage war , Bedeutung und Tragweite der Rechtsmittelrücknahme zu erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 2 StR 199/04, NStZ - RR 2004, 341; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, § 302 R n . 8a). Zweifel an der prozessualen Handlung s- fähigkeit gehen hierbei zu Lasten des Beschuldigten (vgl. S enat, Beschluss vom 28. Juli 2004 2 StR 199/04, aaO ; BGH, Bes chluss vom 11. Oktober 2007 3 StR 368/07 ). bb) Gemessen hieran hat der Senat keine Z weifel an der Verhandlungs - und prozessualen Handlungsfähigkeit des Be schuldigten bei Abgabe der Rüc k- nahmeerklärung. Das handschriftlich gefertigte Schreiben vom 7. Juli 2017 enthält keine Anhalts punkte dafür , dass der Beschuldigte Inhalt und Bedeutung d er Rüc k- nahmeerklärung vor dem Hintergrund der prozessualen Lage verkannt haben könnte. Unter Bezugnahme auf die durch seinen Verteidiger eingelegte Revis i- on ist die Erklärung inhaltlich und sprachlich präzise ge fasst, wobei der Beschuldigte das zutreffende Aktenzei chen wiedergibt. Durch die Formulierung bringt der Beschuldigte seinen Willen zum Ausdruck, das Revisions verfahren zu beenden und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils herbeizuführen. 8 9 - 5 - Das sachverständig beratene Landgericht hat zwar fe stgestellt , dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren affekt i- ven Störung leidet, die mit wah nhaftem Erleben einhergeht, das die Bereiche Sexualität und Gewalt umfasst; der Beschuldigte litt unter Vergewaltigungsfa n- tasien , die zum Tatzeitpunkt zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte bei Abgabe der Rechtsmittelrücknahmeerklärung wie vom Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 behauptet in ei nem wahnhaften Zustand befunden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Prozess - erklärung zu erkennen , bestehen hingegen nicht. 2. Die wirksame Rück nahmeerklärung i st nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfe chtbar geworden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 2 StR 461/94 , NStZ 1995, 356, 357; vom 28. J uli 2004 2 StR 199/04, aaO ). 3 . Die von dem Beschuldigten (hilfsweise) erneut eingelegte Revision ist unzulässig, da eine wirksame Rücknahmeer klärung regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 2 StR 199/04, aaO mwN ; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16). Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 10 11 12
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