BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 41/03 vom11. April 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2,§ 464 Abs. 3 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Geravom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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