BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 41/06 vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r die Angeklagte A. T. , Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten R. T. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte R. T. unter Freisprechung im 334brigen der gef344hrlichen K366rperverletzung sowie der K366rperverletzung schuldig ist. Die Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechts-mittels, sowie die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte R. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten R. T. betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des - 4 - Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den Angeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im 334brigen wegen "schwerer" K366rperverletzung sowie wegen K366rperverletzung jeweils zum Nach-teil der Mitangeklagten A. T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten r374gen mit ihren hierge-gen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsan-waltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die R374ge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen gegen den Freispruch des Ange-klagten R. T. vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der P. F. und begehrt im 334brigen eine Verurteilung der Angeklagten A. T. wegen Mordes statt wegen Totschlags "im minder schweren Fall". 1 A. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO und f374hren lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines of-fensichtlichen Fassungsversehens. 2 - 5 - B. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt - teilweise Erfolg. 3 I. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte R. T. , bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mit-angeklagte A. T. , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen hatte, eine Beziehung mit P. F. , dem sp344teren Tatopfer, aus der die Nebenkl344gerin J. F. entstammt. P. F. war bis zu ihrem Tod mit M. F. verheiratet und f374r J. allein sorgeberechtigt. Sie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganf344lle - in der M366glichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschr344nkt, lebte v366llig zur374ckgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte 344rztliche Behand-lungen ab und drohte f374r den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Kran-kenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame Kind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Ehe-schlie337ung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003 verschwiegen worden. Die Ehe der Angeklagten war gepr344gt von Streitereien und Vorw374rfen, zu denen auch die Haushaltsf374hrung von A. T. , deren Umgang mit der im gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr Verhalten gegen374ber dem Kind J. z344hlte. Hierbei kam es auch immer wieder zu massiven k366rperlichen 334bergriffen durch R. T. , die zu seiner Verurteilung wegen K366rperverletzungsdelikten in diesem Verfahren ge-f374hrt haben. 4 - 6 - Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wieder-holten Male zu einem Gespr344ch dar374ber, dass P. F. in ein Kranken-haus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen w374r-de, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer f374r P. F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf P. F. erneut Suizidabsichten 344u337erte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum Sterben, antwortete die Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage: "Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen", was P. F. wiederum mit einem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "Jaaa!" beantwortete. Die Angeklagte A. T. , von den st344ndigen Auseinandersetzungen mit P. F. einerseits und den heftigen Vorw374rfen und auch k366rperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten R. T. andererseits zerm374rbt, entschloss sich in dieser Situation, P. F. zu t366ten. Sie hockte sich 374ber P. F. , die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide H344nde um den Hals und dr374ckte kr344ftig und mindestens f374r einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung der Luftzufuhr verstarb P. F. ohne irgendwelche Gegenwehr zu leis-ten binnen weniger Minuten. 5 Erst jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam ent-schlossen sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in dem sie ihn im Keller ihres Anwesens einbetonierten. 6 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten A. T. als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des 247 213 StGB ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimt374cke und niedrigen Beweggr374nden, hat es ausgeschlossen. 7 - 7 - Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P. F. heraus, letztlich ausgel366st durch deren - wenn auch nur in provozieren-der Absicht ge344u337erten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den T366-tungsvorsatz gefasst. Unter Ber374cksichtigung auch der vorangegangenen Aus-einandersetzungen und Streitigkeiten k366nne ihr Verhalten insgesamt nicht als auf niedrigen Beweggr374nden beruhend angesehen werden. Dar374ber hinaus sei im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinander-setzung f374r die Annahme von Heimt374cke kein Raum. 8 Sachverst344ndig beraten hat die Strafkammer bei der Angeklagten einen affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366-rung ebenso wie eine hirnorganische St366rung oder eine relevante Intelligenz-minderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche Beeintr344chtigung des Steuerungsverm366gens angenommen und diese mit einer stark ausgepr344gten Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung, die in einer tiefgreifen-den Ich-St366rung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identit344tsprob-lematik sowie in einer pers366nlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung zum Ausdruck komme, begr374ndet. Zudem sei die Tat aus der engen und kon-fliktbehafteten pers366nlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. F374r die un-mittelbare Tatausl366sung habe das provokante Verhalten von P. F. in der Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der im 334brigen vorliegenden Voraussetzungen des 247 21 StGB zu einem minder schweren Fall des Totschlags gem344337 247 213 StGB f374hre. 9 3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom Vorwurf des Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen T344-terschaft nicht zu 374berwinden vermochte. 10 - 8 - II. 1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. 11 a) Die mit der Sachr374ge erhobenen Einwendungen gegen die Vernei-nung der Mordmerkmale "Heimt374cke" und "niedrige Beweggr374nde" greifen nicht durch. 12 aa) Zwar ist das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimt374cke ausgegangen. Die Begr374ndung, "im Hinblick auf die der Tat unmittelbar voraus-gegangene verbale Auseinandersetzung (sei) dar374ber hinaus f374r die Annahme von Heimt374cke kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit k366n-nen auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinanderset-zung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine k366rperliche Unversehrtheit rechnet (BGH StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 27; BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in der Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen 334-bergriffen gegen374ber P. F. gekommen ist, ist nicht festgestellt. Daf374r, dass P. F. keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGH StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 2 m.w.N.), k366nnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne Gegenwehr erw374rgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbun-desanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umst344nde offenlas-senden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimt374cke tragf344hig zu begr374nden. Insbesondere ist das dem W374rgevorgang unmittelbar vorausge-gangene Geschehen nicht hinreichend aufgekl344rt und nach 13 - 9 - 334berzeugung des Senats auch nicht weiter aufkl344rbar, weil au337er der eigenen, von Erinnerungsl374cken gepr344gten Einlassung der Angeklagten keine weiteren Beweismittel zur Verf374gung stehen. bb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggr374nde hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten Tatsituation, in der die Angeklagte den T366tungsvorsatz gefasst hat, der von vo-rausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten gepr344gten Lebens-verh344ltnisse und der umfassend gew374rdigten Pers366nlichkeit der Angeklagten im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint. 14 b) Auf die Sachr374ge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend die Angeklagte A. T. aufzuheben, weil das Landgericht die Voraus-setzungen des 247 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gem344337 247 213 StGB nicht tragf344hig begr374ndet und damit seiner Entscheidung nicht ausschlie337bar einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. 15 Die Strafkammer, die nur unter Heranziehung des 247 21 StGB zum minder schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erw344gungen der Sachverst344n-digen angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-St366rung und daraus resultierend eine erhebliche Beeintr344chtigung des Steuerungsverm366gens attes-tiert hat. Dem Gutachten eines Sachverst344ndigen darf sich das Gericht aber nicht einfach anschlie337en (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erw344gungen folgen, so m374ssen in den Urteilsgr374nden wenigstens die wesentlichen Ankn374pfungstatsachen und Darlegungen des Sachverst344ndigen so wiedergegeben werden wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schl374ssigkeit erforder- 16 - 10 - lich ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu 247 267 m.w.N.; Senatsur-teil vom 15. M344rz 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tats344chlichen Angaben lassen sich die insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen. Die Strafkammer l344sst zudem unber374cksichtigt, dass bei einer nicht pa-thologisch begr374ndeten Pers366nlichkeitsst366rung wie dem hier diagnostizierten Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen St366rung gleichkommt, die in ihrer Gesamtheit das Leben des T344ters vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366rt, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437, 438). Die daf374r notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbe-trachtung der Pers366nlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vor-geschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausf374hrung der Tat sowie des Nachtatverhaltens l344sst das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausf374hrun-gen dazu, inwiefern sich die Pers366nlichkeitsst366rung auf das Einsichts- oder Hemmungsverm366gen der Angeklagten tats344chlich ausgewirkt hat und somit tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.). 17 Schlie337lich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu pr374fen haben, ob der Angeklagten eine f374r die Annahme des 247 213 StGB mitur-s344chliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte hat sich in die "Familie" des Tatopfers hineingedr344ngt. Am Tattag sollte die be-hinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Kran-kenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat zudem gegen den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer damit verst344ndlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des 247 213 StGB, zumal 18 - 11 - diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen hat und von der Situation damit nicht 374berrascht war (UA S. 14). 2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundes-anwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. T. auf. 19 a) Die Begr374ndung des Landgerichts gen374gt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tat-richter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-weisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, bzw. gegen Denk-gesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t. Dabei muss sich aus den Urteilsgr374nden ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung einbezogen wurden (vgl. u. a. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11; Beweisw374rdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Diese Mindest-voraussetzungen sind erf374llt. 20 Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig konkrete Hinweis auf eine m366gliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen eine einmalige 304u337erung der Angeklagten A. T. gegen374ber der Zeugin S. , wonach der Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und neben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegen374ber der Zeugin S. nur bruchst374ckhaft ge344u337ert, ohne ins Detail zu gehen. Im 334brigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede ge-stellt. Anl344sslich ihrer Exploration gegen374ber der Sachverst344ndigen hat sie sich plausibel dahin ge344u337ert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil sie wegen der vo- 21 - 12 - rangegangenen K366rperverletzungen w374tend auf ihn gewesen sei". Das Landge-richt vermochte es nicht auszuschlie337en, dass diese lebensnahe Begr374ndung der Angeklagten zutreffend war. Entgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des Zweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf der Grundlage einer umfangrei-chen zehnseitigen Beweisw374rdigung, in der sie sich mit der Entstehung der Aussage gegen374ber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden Ein-lassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten Versuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse unterschiedliche Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine m366gliche Erkl344rung f374r die Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie die starke Abh344ngigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche ber374cksichtigt und hat nach zusammenfassender W374rdigung nicht die f374r eine Verurteilung erforderliche 334berzeugung gewinnen k366nnen, dass der Angeklagte R. T. P. F. get366tet oder zumindest an deren T366tung mitgewirkt hat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. 22 b) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage nicht von einer Tat-beteiligung des Angeklagten 374berzeugen konnte, ist auch unter Ber374cksichti-gung der nach 247 261 StPO erhobenen Verfahrensr374ge nicht zu beanstanden. 23 Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als er366r-terungsbed374rftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im Urteil wiedergegeben und deren Inhalt ausf374hrlich er366rtert. Ungeachtet einer m366glichen Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374ge kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, h344tte es die von der Revision benannten Briefe im Urteil er366rtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt w344re. Den 24 - 13 - Briefen ist lediglich das Bem374hen zu entnehmen, die den Angeklagten R. T. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten A. T. gegen374ber der Zeugin S. durch abgesprochene Einlassungen zu relativieren. Ein Indiz f374r eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Brie-fen - wie das Landgericht selbst zutreffend ausgef374hrt hat - nicht entnommen werden. Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfu337 ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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