BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2007 gem344337 247247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg vom 29. September 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-suchter r344uberischer Erpressung (Fall 14 der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - der schweren r344uberischen Erpressung in drei F344llen, - der r344uberischen Erpressung in drei F344llen, - der Erpressung in zwei F344llen, - der gef344hrlichen K366rperverletzung, - der K366rperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, - der Sachbesch344digung sowie - der Bedrohung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die verblei-benden Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (247 74 JGG). - 3 - Gr374nde: Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-gen versuchter r344uberischer Erpressung - das Landgericht hat insoweit einen m366glichen R374cktritt nicht er366rtert - aus Gr374nden der Prozess366konomie einge-stellt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 1 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Ausspruch 374ber die Einheitsjugendstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unber374hrt. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der verbleibenden Taten aus, dass die Jugendkam-mer ohne die eingestellte Tat eine niedrigere Einheitsjugendstrafe verh344ngt h344t-te. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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