BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2009 gem344337 247 396 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren gegen D. K. wirksam als Nebenkl344gerin angeschlossen hat. Die urspr374nglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenkl344gerin nicht weiter vertreten zu wollen. 2. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Neben-kl344gerin ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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