BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/11 vom 23. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchtem besonders schwerem r344uberischen Diebstahl u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Vollziehung der Strafe vor der Ma337regel der Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und angeordnet, dass die Stra-fe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die auf die R374ge formellen und materiel- 1 - 3 - len Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch gem344337 247 67 Abs. 2 StGB 374ber den Vorwegvollzug der Strafe hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zu-schrift ausgef374hrt: 2 "Nach 247 67 Abs. 1 StGB wird eine Ma337regel nach 247 63 StGB in der Re-gel vor der gleichzeitig verh344ngten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Um-kehrung der Vollzugsreihenfolge nach 247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB hat Ausnahmecharakter und bedarf daher einer auf den Einzelfall bezoge-nen sorgf344ltigen Pr374fung und Begr374ndung (Fischer StGB 58. Aufl. 247 78 Rdn. 5 ff.). Insoweit ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung - der geh366rten Sachver-st344ndigen folgend - festgestellt hat, dass ein Therapieerfolg nur dann als gew344hrleistet anzusehen ist, wenn der Angeklagte nach dem Voll-zug der Ma337regel in Freiheit entlassen wird (UA S. 28). Die Kammer hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass im Hinblick auf die auch f374r die Unterbringung nach 247 63 StGB geltenden Anrechnungs- und Aus-setzungsregelungen in 247 67 Abs. 4 und 5 StGB dieses Ziel hier ange-sichts der verh344ltnism344337ig kurzen Dauer der zu verb374337enden Freiheits-strafe auch bei einem Vorwegvollzug der Ma337regel oder bei einem auf einen Teil der Strafe beschr344nkten Vorwegvollzug der Strafe erreicht werden kann. Da sich die Urteilsgr374nde nicht zur voraussichtlichen The-rapiedauer verhalten, kann jedenfalls durch das Revisionsgericht nicht beurteilt werden, ob das Ziel des Ma337regelvollzugs hier nicht auch ohne eine - den Angeklagten beschwerende - Umkehr der Vollzugsreihenfol-ge erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 295; NStZ 2007, 30; Fischer aaO Rdn. 9). Der neue Tatrichter wird daher entsprechende er-g344nzende Feststellungen zu treffen haben; der Aufhebung von Fest- - 4 - stellungen bedarf es dagegen nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind." Diesen zutreffenden Erw344gungen schlie337t sich der Senat an. 3 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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