BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 21. Mai 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, hiervon in einem Fall unter Mitf374hrens einer Schusswaffe sowie sonstiger Gegenst344nde, 1 - 3 - die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachr374ge teilweise Erfolg. 2 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Bezug auf die gesamte erworbene Heroinmenge von 60 Gramm h344lt rechtlicher 334berpr374-fung nicht stand. Nach den Feststellungen war n344mlich eine Teilmenge von 15 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt, lediglich 45 Gramm sollten gewinn-bringend weiterver344u337ert werden. Die f374r den Eigenverbrauch bestimmte Men-ge hat den Grenzbereich der nicht geringen Menge 374berschritten. Der Ange-klagte hat sich damit des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). 3 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend; 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte hiergegen nicht anders als ge-schehen h344tte verteidigen k366nnen. 4 3. Die 304nderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. 5 Da der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln im Zusammenhang mit der Verf374gbarkeit 374ber eine Waffe nicht dem 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter-f344llt, ist die Strafkammer insoweit von einem zu gro337en Schuldumfang ausge-gangen, was sich sowohl bei der Pr374fung des minder schweren Falls (247 30 a Abs. 3 BtMG) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgewirkt 6 - 4 - haben kann. Dies hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die f374r den Fall 2 der Urteilsgr374nde verh344ng-te Einzelstrafe ist gleichfalls aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine umfas-sende und in sich stimmige Strafzumessung zu erm366glichen. Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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