BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 26. M344rz 2010 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass in den F344llen 1 und 3 der Urteilsgr374nde die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erkl344rt hat. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge hin zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - In den F344llen 1 und 3 der Urteilsgr374nde musste die tateinheitliche Verur-teilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten entfallen, weil f374r dieses Delikt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungs-verj344hrung eingetreten ist. Angesichts der jeweils noch verbliebenen wesentlich schwerwiegenderen Tatbest344nden der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-nen schlie337t der Senat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Verj344hrung in diesen beiden F344llen niedrigere Einzelstrafen ver-h344ngt h344tte, zumal auch verj344hrte Delikte - wenn auch mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden d374rfen. 2 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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