BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/12 vom 20. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2012 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 10. Mai 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 4. wegen Betruges in Tateinheit m it Urkundenfälschung verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen ve r- suchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafen au s einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg und Aufl ö sung der dort 1 - 3 - ge bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. 4. ist nicht hinreichend deut lich zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Unterschrift unter den Kau f- vertrag mit einem Aliasnamen lediglich über seinen Namen oder aber - was für das Herstellen einer unechten Urkunde und eine Strafbarkeit wegen Urkunde n- fälschung erforderlich wäre (BGHS t 33, 159, 160 f.) - über seine Identität g e- täuscht hat. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begang e- nen Betruges im Fall II. 4. sowie zur Aufhebung des - moderaten - Gesam t- strafenausspruches. Becker Appl Schmitt Krehl Eschelbach 2 3
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