BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 6. Juni 2011 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen weg en "Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit einer weiteren Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und darüber hinaus dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an geordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Ve r- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufh e- bung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils auf d ie Sachrüge hat im Schuld - und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat - was aufgrund des festgestellten Sachverhalts an si ch nicht zu beanstanden ist - das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 StGB angenommen. Dann jedoch hat es die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf rahmen des § 240 Abs. 4 StPO entnommen , ohne zuvor zu erwägen, ob das Vorliegen des verty p- ten Milderungsgrundes der Annahme eines besonders schweren Falls hier en t- gegensteht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler zugunsten des Angekla g- ten eine erhebliche Verminder ung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer akuten Kokainwirkung angenommen. Bei der Pr ü- fung des besonders schweren Falls hat sie das Vorliegen des ve r- typten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB allerdings nicht b e- rücksichtigt (siehe Fischer StGB 5 9 . Auflage § 46 Rn . 92). Die Strafkammer sieht bereits allein aufgrund der objektiven Gefäh r- lichkeit des Handelns des Angeklagten den besonders schweren Fall der Nötigung als begründet (UA S. 28). Diese Formulierung zeigt auf, dass die Strafkammer gerade ni cht berücksichtigt hat, dass der vertypte Milderungsgrund des § 21 der Annahme des besonders schweren Falls vorliegend entgegenstehen könnte. Unabhängig davon lässt die Strafkammer außer Acht, dass sich der Angeklagte aufgrund der akuten Kokainwirkung zur Tatzeit - die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit g e führt hat - in einem (nicht ausschließbaren) Zustand der Euphor i sierung und höherer Risikofreudigkeit befand und seine Dominanz und Präsenz zudem gesteigert war (UA S. 27). Danach spricht a ber vieles dafür, dass die Ausführung der Tat des Angeklagten sym p- tomatischer Ausdruck seiner erheblichen Verminderung der Ste u- erungsfähigkeit war. Trifft dies aber zu oder kann dies nicht au s- geschlossen werden, gereicht die objektive Gefährlichkeit des Ha ndelns dem Angeklagten nicht zum Vorwurf und kann deshalb 2 3 4 - 4 - auch nicht uneingeschränkt zur Begründung des besonders schweren Falls gemäß § 240 Abs. 4 StGB herangezogen werden (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; Fischer StGB 59. Auflage § 46 Rn . 32). Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Denn der Strafrahmen - bei Verneinung eines besonders schw e- ren Falls - des § 240 Abs. 1 StGB (Geldstrafe bis 3 Jahre Fre i- heitsstrafe) ist für den Angeklagten günstiger als der nach § 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und neun M o- nate). Dies zwingt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht, das mit einer Freiheitsst rafe von zwei Jahren und neun Monaten gerade nicht auf eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens erkennen wollte, bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass die Strafe g e- gebenenfalls dem § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen sein wird, sollte der neue Tatrichter insoweit nicht zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 52 Abs. 6 WaffG gelangen. Ernemann Fischer Appl Schmitt Krehl 5
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