ECLI:DE:BGH:2016:270916B2STR41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/16 vom 27. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers am 27. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 28. Oktober 2015 im Einzelstrafausspruch im Fall II.2 der Urteils gründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revis ion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz sowie Abgabe von Betäu bungsmitteln unter Einbeziehung von zwei in früheren Urteilen verhängten Einzelstrafen (20 Tagessätze zu je 40 Euro sowie Freiheitsstrafe von drei M o- naten ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ve r- u r teilt und seine Unterbringung i n einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verurteilung in den Fällen II.2 und 4 der Urteilsgründe, den Gesamtstrafe n- 1 - 3 - ausspruch und die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des Ang e- klagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlic hen Umfang E r- folg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Während die Schuldsprüche und die Maßregelanordnung keine Rechtsfehler aufweise n, ist die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe recht s- fehlerhaft zugemessen. Nach den Feststellunge n hatte der Angekla gte in Tschechien 14,56 Gramm Met h a m fetamin (Crystal) mit einem Wirkstoffanteil von 10,63 Gramm Metha m fetaminbase zum Eigengebrauch erworben und in die Bundesr epublik Deutschland eingeführt. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafka mmer die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG u.a. mit der Erwägung abgelehnt, zu Lasten des Angeklagten wirke sich aus, dass die Wirkstoffmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge um das Zweifache überschritten habe. D ies begegne t rechtlichen Bedenken. Bereits wiederholt hat der Senat en t- schieden, dass eine geringe Üb erschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge ein Strafmilderungsgrund ist. Das Zweifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln ist auch noch derart g ering, dass dies jedenfalls nicht als bestimm end er Strafschärfungsgrund gewertet werden kann (vgl. für das 2, 5 - fache Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ - RR 2016, 141 sowie für das 2,6 - fache Senatsbeschluss vom 30. Juni 2016 - 2 StR 4 76/15). 2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe ih re Grundlage. 2 3 4 - 4 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Sicherstellung des eingeführten Rauschgifts einerseits und bei den Vorstra fen des Angeklagten sowie der Gefährlichkeit von Crystal andererseits um Umstände handelt, die bereits bei Prüfung des minder schweren Falles und nicht erst ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksic h- tigung finden müssen. Zudem ist, w enn frühere Einzelstrafen in eine zu bilde n- de Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, deren Vollstreckungsstand mitz u- teilen. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel 5
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