ECLI:DE:BGH:2018:060318B2STR41.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 41/18 vom 6. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 6. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 25. Oktober 2017 im Schuldspruch da hin geändert, dass die Verurteilu ng wegen tateinheitlich begang e- ne r Körperverletzung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverl e t- zung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ang e- fochtenen Urteils führt zur Korrektur des Schuldspruchs. Eine vollendete gefäh r- liche Körperver letzung verdrängt eine durch dieselbe natürliche Handlung b e- gangene einfache Körperverletzung im Wege der Gesetzeseinheit, da § 224 StGB das speziellere Gesetz gegenüber § 223 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. BeckOK St GB/Eschelbach, 37. Ed., Stand: 1 . Februar 2018 , § 224 Rn. 54; 1 2 - 3 - M üKoStGB/Har d tung, 3 . Aufl. 2017, StGB, § 224 Rn. 59). Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung musste daher entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Abänd e- rung d es Schuldspruchs nicht berührt. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mi t den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 3 4
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