BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 412/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 4. April 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt: Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der Kieferbruch sei dem Gesch344digten durch Tritte der Angeklagten L. zuge-f374gt worden (UA 25) einerseits und die Erw344gung, Art und Weise der Misshand-lungen nach der "Zigarettenpause" h344tten nicht festgestellt werden k366nnen (UA 53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis unsch344dlich, da die Kieferverlet-zung nach der "Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkam-mer die evtl. Beibringung einzelner, f374r den Tod (mit)urs344chlicher Verletzungen durch die Mitangeklagten der Angeklagten L. , wenn nicht als eigene Handlung, dann jedenfalls als mitt344terschaftliches Handeln nach 247 25 Abs. 2 StGB zurechnet. Die Erw344gung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb nicht in Betracht, - 3 - weil das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht positiv festgestellt werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft. 247 64 StGB setzt nicht voraus, dass bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des 247 21 StGB vorliegen (BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schlie337t jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen fehlt es f374r eine Anwendung des 247 64 StGB an dem erforderlichen symptomatischen Zusam-menhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen der Tat - einer (psychischen) Beihilfe zum Totschlag - und dem Hang, alkoholische Getr344nke im 334berma337 zu sich zu nehmen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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