ECLI:DE:BGH:2017:100117B2STR412.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 412/16 vom 10. Januar 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin g er M enge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 10. Januar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 3. Juni 2016 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Re chtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es empfiehlt sich regelmäßig, im Rahmen der Beweiswürdigung zu erö r- tern, ob (und bejahendenfalls wie) ein Angeklagter sich zum verfahrensgege n- ständlichen Tatvorwurf eingelassen oder ob er von seinem Sch weigerecht G e- brauch gemacht hat. Verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage nicht, kann dies den Bestand des Urteils im Einzelfall gefährden. Der Senat entnimmt hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die beiden Angeklagten von ihrem Schw eigerecht Gebrauch gemacht h a- ben. Er schließt aus, dass die Kammer die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten M . aufgrund seiner - 3 - Angaben getroffen hat und zugleich übersehen haben könnte, dass er und der Mitangeklagte C . sich zur Sache eingelassen haben. Fischer Appl Krehl Bartel Grub e
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