ECLI:DE:BGH:2018:271118B2STR412.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 412/18 vom 27. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. Novemb er 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. Juni 2018 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von zwei Jahren und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit tels zu tr a- gen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Körperve r- letzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollziehung von zwei Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Grü n- den unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schul d- spruch, den Strafausspruch und die Maßregelanordnung betrifft. Allerdings hat 1 2 - 3 - die Strafkammer hinsichtlich des von ihr bestimmten Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB nicht bedacht, dass die auf die Strafe anzurec h- nende Untersuchungshaft ohne Weiteres in die Dauer des angeordneten Vo r- wegvollzugs einzu rechnen, mithin nicht von ihr abzuziehen ist; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Unters u- chungshaft zu kürzen (BGH, Beschluss vom 23. April 1991 4 StR 121/91, NJW 1991, 2431; vom 25. Februar 2009 5 StR 22/09 ; vom 23. Januar 2018 5 StR 625/17; KK - StPO/Appl, 7. Aufl., § 4 5 0 Rn. 10c). Da die erforderliche Therapiedauer vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StGB selbst korrigieren (BGH , Beschluss vom 16. Dezember 2009 2 StR 305/09 mwN). Die Dauer des Vorwegvollzugs war danach auf zwei Jahre und sechs Monate festzuse t- zen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
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