BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/13 vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Besch werdeführers am 4. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 13. September 2012 mit den Fest - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren u nd sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Ang e- klagte wegen eines ihm von einer Gruppe unbekannter Osteuropäer gewährten Darl ehens, das er nicht zurückzahlen konnte, eine Bank zu überfallen, deren örtliche Begebenheiten er als ehemaliger Kunde kannte. Da der Angeklagte ein Fluchtfahrzeug samt Fahrer benötigte, selbst aber über keinen Pkw verfügte, wandte er sich an seine Geldgeb er. Diese erklärten sich bereit, ihm ein Fah r- 1 2 - 3 - zeug nebst Fahrer zur Verfügung zu stellen, der den Angeklagten an seinem Wohnort abholen, zur Bank und nach dem Überfall wieder nach Hause fahren sollte. Ferner erklärten sich die Geldgeber bereit, dem Angeklag ten eine ei n- satzbereite Schreckschusswaffe zur Verfügung zu stellen. Am Morgen des 3. März 2011 ließ sich der Angeklagte, ausgerüstet mit einer Sturmhaube und Handschuhen, von einem ihm unbekannten Osteurop ä- er in die Nähe des vorgesehenen Tatorts bringen . Nachdem der Unbekannte sein Fahrzeug geparkt hatte, fühlte sich der Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Banküberfall auszuführen und war " wie gelähmt " . Er teilte dem Fahrer mit, dass er die Bank nicht überfallen werde, verließ trotz dessen Drohungen d en Pkw und entfernte sich. Handschuhe und Sturmhaube ließ der Angeklagte z u- rück, wobei er " damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Überfall nun statt seiner von dem Fahrer unter Nutzung seiner Handschuhe und Stur m- haube begangen würde " (UA S. 5) . Der Fahrer zog sich Handschuhe und Sturmhaube des Angeklagten über und betrat bewaffnet mit der von ihm mitg e- brachten geladenen Schreckschusspistole die Bank. Mit der Waffe bedrohte er die sich hinter dem Tresen befindliche Zeugin M . und forderte Ge ld. Die Zeugin M . dem Tresor und übergab das Geld dem Unbekannten. Bei seiner anschließe n- den Flucht nahm der Unbekannte den zwischenzeitlich zum Fluchtfahrzeug z u- rückgekehrten Angeklagten mit und erzählte ihm während der Fahrt, wie sich der Überfall im Einzelnen abgespielt habe. Zugleich forderte er den Angekla g- ten aber auf, niemanden davon zu erzählen und sich gegenüber der Polizei ggf. selbst als Täter des Überfalls zu bekennen. Von der Beut e behielt der Unb e- e- klagten. 2 . Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 4 - 4 - a) Die Strafkammer wertet ohne Begründung die " Zurverfügungstellung von Handschuhen und Sturmhaube " als Beihilfehandlung. Dabei hat sie nicht bedacht, dass nach den Feststellungen dem Angeklagten der Sache nach ein Unterlassen, nämlich die unterlassene Mitnahme der späteren Tatmittel, vo r- zuwerfen ist. Zwar handelt es sich bei dem Verlassen des Fahrzeug s um ein aktives Tun, hierdurch hätte der Angeklagte für sich genommen aber die nac h- folgende Tatbegehung nicht gefördert. b) Die insoweit lückenhaften Feststellungen belegen die Voraussetzu n- gen einer Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht. Eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun, die hier allein in B e- tracht kommt, setzt voraus, dass ein Vorverhalten die nahe Gefahr eines Ei n- tritts gerade des tatbestandmäßigen Erfolges herbeigeführt hat. Dagegen wü r- de der Angeklagte für einen Exzess des Fahrers, der nicht durch sein Vorve r- halten bestärkt worden ist, nicht als Ingerent haften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2012 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380 mwN). Auch muss der Vorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten die tatsächlichen Ums tände u m- fassen, welche die Garantenpflicht begründen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 29. Mai 1961 GSSt 1/61, BGHSt 16, 155, 158; Fischer, StGB, 60. Aufl ., § 13 Rn. 87; Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 15 Rn. 96). An der gebotenen Erörterung dieser Umstände hat es die Strafkammer fehlen lassen. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, auf Grund welcher konkreten Umstände der Angeklagte den hier nicht auf der Hand liegenden Schluss gezogen haben könnte, de r ihm unbekannte und mit den örtliche n Begebenheiten nicht vertraute Fahrer selbst werde nun möglic h- erweise den Überfall unter Verwendung der vom Angeklagten zurückgelass e- nen Handschuhen und Sturmhaube begehen. 5 6 7 - 5 - c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptve r- handlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Beihilfe durch aktives Tun oder Unterlassen oder auch wegen Täte r- schaft rechtfertigen könnten. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer vor dem Hintergrund der Täterbeschreibung durch die Zeugin J . ihren Feststellungen vorschnell die lebensfremde Einlassung des A n- geklagten zu Grunde gelegt hat, ohne wie es geboten gewesen wäre diese zuvor auf ihre Plausibilität zu überprüfen und sodann in die Gesamtschau der ansonsten festgestellten Tatumstände einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 5 StR 75/10, NStZ 2010, 503, 504). Bei dieser Sachlage hebt der Senat das Urteil mit sämtlichen Feststellungen auf. 3. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Der neue Tatrichter wird, anders als bisher, die konkrete Wahrne h- mungssituation der Zeugin J . in den Blick zu nehmen haben, die den T ä- ter nur kurz durch das lamellenbehangene Bürofenster der Bank sah, als dieser die Sturmhaube vom Kopf zog (vgl. UA S. 6). Diese Umstände werden, ebenso wie die festgestellten erheblichen Belastungsindizien, in eine Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses miteinzubeziehen sein, anhand derer der neue Tatric h- ter zu beurteilen haben wird, ob die Einlassung des Angeklagten geeignet ist, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu beeinflussen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten 8 9 10 - 6 - Tatvarianten zu unterst ellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalt s- punkte erbracht sind (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325 mwN). Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy