BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/04 vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewäh-ren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der Senat an: Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Hand-lung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat - 3 - nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen hindert. Ausweislich der Akten (Bd. V Bl. 106 und 108) ist dem Verteidiger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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