BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte seine Revision gege n das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2012 wir k- sam zurückgenommen hat. Gründe: Die Revision des Angeklagten wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2012 durch den hierzu ermächtigten Verteidiger wirksam zurückgenommen. Aus di e- sem Grund war de r Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2012, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war, auf die Beschwerde des 1 - 3 - Angeklagten vom 25. Juli 2012 aufzuheben und gleichzeitig festzustellen, dass die Revision wirksam zurückgenommen worden ist. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
Full & Egal Universal Law Academy