BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 413/13 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2014, an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richt erin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäft sstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 2013 im Stra f- ausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen v er suchte n Totschlag s in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahre n und sechs Monate n verurteilt . Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten des Nebenkl ä- gers H. B. getroffen. Seine dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestüt z- te Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Te ilerfolg; im Übrige n ist sie unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sah sich der Angeklagte zusammen mit Freu nden am 2. Oktober 2012 die Übertragung eines Fußbal l- 1 2 - 4 - spiels zwischen Galatasaray Istanbul und Sporting Braga im Café Sp . in E . an . Zu ihrer Verärgerung verlor Galatasaray das Spiel , worüber sich der Zeuge Co . , der der Gruppe um die Nebenkl äger H . und Hü . B . angehörte, lustig machte. Co . ge riet deshalb mit dem Cousin des Angekla g- ten, dem Zeugen C. in einen verbalen Streit. H . B . versuchte d ies en zunehmend heftiger werdenden Streit zu schlichten , geriet dabei aber mit C . in eine körperliche Auseinandersetzung. Um C . zu unterstützen, griff nunmehr auch der Angeklagte ein. Im Verlaufe d ieser Auseinandersetzung versetzte H . B . de m Angeklagten einen Faust schlag gegen den Kopf , während H . B. selbst die Schulter ausgekugelt wurde . Nach Trennung der Kontrahenten durch umstehende Personen entfernte sich der Angeklagte und ging in Richtung seines Elternhauses. Da er wegen des erlittenen Faustschlags noch immer wütend auf H . B . war , mach te er nach wenigen Minuten aber wieder kehrt, um sich bei H. B . zu revanchi e- ren . Noch vor Erreichen des Café s Sp. traf er auf seinen Cousin C . , der sich ihm anschloss. Unterwegs zog der Angeklagte ein Butterflymesser aus seiner Hosentas che , öffnete es und hielt es offen vor sich. Einer seiner Freu n- de, der Zeuge A. , hielt ihn deshalb fest, ließ ihn aber nach An drohung von Schlägen wieder los. Bei der Gruppe um H . und Hü . B . angekommen griff C. s o- gleich den H. B. an . Dieser war wegen seiner Schulterverletzung kaum wehrfähig , weshalb mehrere Personen aus seiner Gruppe versuchten , den A n- geklagten , der ihn ebenfalls angreifen wollte, zurückzudrängen. Hü . B . gelang es schließlich, den Angeklagten festzuh alten und von hinten zu u m- klammer n. Nachdem sich der Angeklagte aufgrund des Eingreifen s umstehe n- der Personen aus d ies er Umklammerung lösen konnte, s tellte er sich frontal vor 3 4 - 5 - Hü . B . und stach ihm , dessen Tod billigend in Kauf nehmend, mit voller W ucht in den Brustkorb . Anschließend setzte er weitere Stiche in den Oberkö r- per und das Gesicht des Hü . B . , der schließlich nicht mehr atmen konnte und sich blutüberströmt vorn über beugte ; der Angeklagte wurde festgehalten und weggedrängt . Währe nd oder nach der Auseinandersetzung mit Hü . B . gelang es dem Angeklagten zudem, ei nen gezielten Stich gegen H. B. zu setzen. Der Stichkanal von sechs Zentimeter Länge verlief tangential zur Hautoberfl ä- che am Schulterblatt . S eine n Freund Al. , der ihn zurückhalten wollte, stach der Angeklagte versehentlich ca. sieben Zentimeter tief in den Rücken . 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Hü. B. sowie als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des H . B . gewertet. Das Verfahren wegen der Tat zum Nachteil des Al. hat es gemäß § 15 4 Abs. 2 StPO eingestellt . G egen den zur Tatzeit 19 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten hat es Jugendstrafrecht angewandt und wegen der Schwere de r S chuld eine Jugendstrafe in Höhe von zwei Jahre n und sechs Monaten ve r- hängt . II. 1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehl erfreien Beweiswürd i- gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 6 7 8 - 6 - a) Die Jugendkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die V erhängung von Jugendstrafe erfo r- derlich ist. Das Vorliegen des Anordnungsgrundes des § 17 A bs. 2 Satz 2 JGG versteht sich angesichts der getroffenen Feststellungen aus dem Gesamtz u- sammenhang der Urteilsgründe von selbst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13). Die Ausführungen der Jugendkammer lassen zwar nicht erkennen, dass sie sich bewusst war, dass bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgem einem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu kommt, sondern in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen ist . Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist aber jedenfalls insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und di e Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09 , NStZ 2010, 281 mwN ; vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 ). Dies ist vorliegend ohne weiteres möglich. Der Angeklagte ist - obgleich schon eine g e- wisse Beruhigung eingetreten und er auf dem Heimweg war - mit einem offen geführten Messer gezi elt zur Revanche gegen H. B. geschritten. Er hat sich weder von Freunden abhalten lassen, die sich ihm in den Weg gestellt h a- ben, noch von Hü. B. , dem er mehrere gezielte Stiche in den Oberkörper beibrachte. In der Tat des Angeklagten offenbaren sich daher eine hohe G e- wal t bereitschaft und geringe Hemmschwelle zur Begehung einer das Leben gefährdenden Körperverletzung, denn der Angeklagte ha t eine schwere und in Bezug auf Hü. B . zudem tödliche Verletzung von mehreren Personen bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund begründen das Persö n- lichkeitsbild und die in der Tat zum Ausdruck gekommene charakterliche Ha l- tung des Angekla gten offensichtlich auch die Schwere seiner Schuld. 9 10 - 7 - b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erw ä- gungen, mit denen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet hat. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe - auch wenn deren Verhängung vollständig auf die Schwere der Schuld gestützt wird - vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukomme n- de Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 186, 187 mwN). D iesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Die Urteilsgründe verhalten sich zum Erziehung s- gedanken nur formelhaft und stellen - wie bei einem Erwachsenen - ausschlie ß- lich auf das Gewicht des Tatunrechts und auf die Tatfolgen ab. aa) Den Erziehungsgedanken hat die Jugendkammer nur im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtabwägung "aller" - an dieser Stelle nicht ausgeführten - Umstände nach § 18 Abs. 2 JGG erwähnt und gefolgert, dass "zur Ermöglichung d er erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Ang e- klagten" die Verhängung einer Jugendstrafe in der erkannten Höhe erforderlich sei. Weiter hat sie ausgeführt, dass insbesondere die Verhängung einer "au s- setzungsfähigen" Jugendstrafe von bis zu zwei J ahren dafür nicht ausreiche. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht aber grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). 11 12 13 14 - 8 - bb) Den Urteilsg ründen lässt sich auch in i hrem Zusammenhang nicht entnehmen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforde r- lichen Weise beachtet hat. Eine Abwägung von strafzumessungsrelevanten Umständen hat die J u- gendkammer überhaupt nur im Rahmen einer vorangestellten Prüfung e ines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach § 213 StGB oder der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB vorgenommen. Dies begegnet schon im Ansatz grundsätzlichen Bedenken. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass - unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG - die Frage, ob nach Erwachsenenstra f- recht ein minder schwerer Fall vorläge, auch für die Bemessung der Jugen d- strafe von Bedeutung sein kann, weil darin die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 mwN; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 36/92, MDR 1992, 631; kritisch dazu Senat, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 37/07). Die landgerichtliche Erörterung eines minder schweren Falls steht aber in keinerlei Kontext und lässt insbesondere nicht erkennen, dass es sich insoweit nur um eine hypothetische Betrachtung handeln kann, dass bei Anwendung von E r- wachsenenrecht ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen gewesen wäre. Dementsprechend wird auch nicht deutlich, ob und wenn ja, welches Gewicht das Gericht einem hypothetischen Vergleich beigemessen hat. Die Erwägungen, die das Landgericht im Rahmen dieser Prüfung ang e- stellt hat, lassen auch keine erzieherischen Gesichtspunkte erkennen. Es ha n- delt sich vielmehr vornehmlich um solche, die auch im Erwachsenenstrafrecht 15 16 17 18 - 9 - für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich sind, wie zum Beispiel , dass der Übergriff auf Hü. B . besonders brutal war und zu massiven Verle t- zungen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen geführt hat und dass der A n- geklagte mehrere Qualifikationsvarianten der Körperverletzung verletzt hat. Dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Zwar erweisen sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten, w ie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, für die B e- wertung der Schuld als ebenso bedeutsam wie für das Erziehungsbedürfnis (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ - RR 1996, 120). Das Landgericht durfte aber nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatu n- rechts abstellen, sondern hätte sich nach den getroffenen Feststellungen insb e- sondere damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmechara k- ter zukommt und ob auch mit Rücksicht auf die bisher problemlos verlaufene Persönlich keitsentwicklung und Unbestraftheit des Angeklagten die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zu seiner Erziehung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erzi e- hung 10 ). Hierbei hätte es auch die Folgen der Verbüßung einer längeren J u- gendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7). c) Das neue Tatgericht hat über die Strafaussprüche deshalb insgesamt neu zu entscheiden. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfe h- ler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht 19 20 - 10 - kann er gänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspr e- chen. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
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