ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR413.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 413/16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch wer d e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 31. Januar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg an der Lahn vom 30. Mai 2016 im Stra f- ausspruch m it den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fä l- len zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne d es § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. 2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Das Landgericht hat schon bei der Annahme, dass jeweils kein minder schwerer Fall vorliegt, neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklag n- geklagte sich nach Abwägung au s primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eig e- nen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war l ediglich Diese Formulierung en lassen besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Ha n- de l treibens mit Betäubungsmitteln gehör enden Umstand verwertet hat (vgl. S e- nat , Beschluss vom 29. April 2014 2 StR 616/13 , BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7). Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen der gehan delten Betäubungsmittel angesichts zahlreiche r zu Gunsten wirkender Umstände zur 2 3 4 5 - 4 - Annahme eines oder mehrerer minder schwerer Fä ll e oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu (noch) niedrig eren Einzelstrafen gelangt wäre und hebt daher den ges amten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellu n- gen auf. Appl Krehl Zeng Wimmer Grube
Full & Egal Universal Law Academy