BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/14 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 13. März 2014 beschlossen: Auf die Revision de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ausse tzung der Vollstr e- ckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge formellen und materie l- len R echts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen ist sie unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das L andgericht hat angenommen, dass bei der Angeklagten trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Zwar seien die " Voraussetzungen d es § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise " gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen habe, habe man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von erhebl i- chem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts - und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht una n- gebracht ers cheinen lassen (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 305/12 , StV 2013, 85). Dabei ist eine Gesamtwürdigung von T at und Persö n- lichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen; zu den zu berücksichtigenden Fak toren können solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung waren s o- wie Umstände, die erst nach der T at eingetreten sind ( BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 376/80, BGHSt 29, 370, 372; Fischer StGB, 61. Aufl . § 56 Rdn. 20, 21 m.w.N.). Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht g e- recht. Die Begründung des L andgerichts lässt besorgen, dass es rechtsfehle r- haft nur auf den Unrechts - und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, o hne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Fakt o- ren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte " in vo r- bildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat " - die Benennung ihrer Auftra g- 2 3 4 - 4 - geberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt - entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur B e- währung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens g e- wissermaßen " verbraucht " , sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei de r gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. Dies gilt gleicherm a- ßen für die unerwähnt gebliebene Tatsache, dass die Angeklagte in Deutsc h- land nicht vorbestraft und bisher auch weder in der Dominikanischen Republik, noch in Italien polizeilich aufge fallen ist. Schließlich ist es rechtsfehlerhaft, bei der Prüfung des § 56 Abs. 2 S t GB zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte " noch nicht sehr lange in Untersuchungshaft befindet und eine nahe Entla s- sungsperspektive hat " ; insoweit wird in unzulässiger Weise die mutmaßliche Dauer der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit der vorrangig und unabhängig davon zu prüfenden Frage verknüpft, ob die verhängte Strafe überhaupt zu vollstrecken ist. - 5 - 3. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenent sche i- dung ist mit der partiellen Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das L andgericht gegenstandslos. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 5
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