BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 414/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitze nder Richter am Bundesgerichtshof Becker die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, R echtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 3 0. April 2012 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter E inbezi e- hung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den im Antrag des Generalbunde s- anwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 3 49 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen. Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott 2
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