ECLI:DE:BGH:2017 :240517U2STR414.16.1 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 125 Abs. 1 Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Beg e- hung von Gewalttätigkeit en noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Me n- schenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus. Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Stra f- barkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf. BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 - LG Köln ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR414.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 414/16 vom 24. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen Landfriedensbruchs - 2 - Der 2. Strafsenat de s Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2017 , an de r teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwalt beim Bund esgerichtshof , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 23. Mai 2016 werden verworfe n. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Landfriedensbruchs verurteilt, den An geklagten W . zu einer Geldstrafe von 80 Tagessät - zen zu je 15 Euro , den Angeklagten D . zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Euro . Hiergegen richten sich die Revisionen der Ang e- klagten mit der Sachrüge . Die Rechtsmittel sind unbegründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 18. Januar 2014 in der K . Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer Dritt - O rt - A useinandersetzung zwischen Anhängern des 1. FC K . und von B . einerseits und des FC S . andererseits. Darin wa - ren die Angeklagten und der Nichtrevident R . verstrickt. 1 2 - 4 - Über den Mobilfunk - Nachrichtenversand WhatsApp w ar zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der g e- nannten Fußballclubs aufgerufe n worde n. Am Vormittag des Tattages trafen sich die Anhänger des 1. FC K . und von B . in einem Brau - haus in der K . Altstadt. D ie Angeklagten kamen hinzu . Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinanders etzung in der Innenstadt mit den Mitgli e- dern der gegnerischen Gruppe verabredet . Ein Beteiligter der K . - D . Gruppe gab nach zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbruch ; die Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie gingen geschloss en in Richtung H . und bestieg en dort die Straßenbahn , mit der sie bis zum Z . Platz fuhren . Von dort begaben sie sich zu Fuß in die R . straße und hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite b e- findlichen Gruppe der Anhänger von S . . Die K . - D . Gruppe sammelte sich in einer Feuerwehreinfahrt , die sie d urch zwei Doppelposten sicherte , und verhielt sich nahezu lautlos. Ei n- zelne Gruppenm itglieder, darunter R . und der Angeklagte W . , rüste - te n sich mit Quarzsandhandschuhe n und ein em Mundschutz aus . Dann formie r- ten sich alle Gruppenm itglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen ein en Abstand von einer Armlänge einhielten. D urch die Fo r- mation war die Gruppe in der Lage , A ngriffe geschlossen abzuwehren, ein Au s- brechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen milit ä- rischen Eindruck zu erwecken . Auf ein Zeichen setzte sich d ie Formation in z ü- giger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und marschierte beinah e lautlos von der Feuerwehr einfahrt auf die R . straße, bog von d ort auf den Gehweg des H . - Rings ab und setz t e ihren Marsch in Richtung R . platz fort. Als die erst en Mitglieder aus der R . s tra ß e kommend den H . - R ing erreichte n, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesa m- te Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließliche r Zweck war die Durchführung d er gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die 3 4 - 5 - geschlo ssene Marschformation vermittelte n die Gruppenm itglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke ; zudem wurde dadurch d er Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt. Der Angeklagte W . befand sich im mittleren Bereich der Forma - tion, R . im hinteren Bereich, ebenso der Angeklagte D . . Nach dem Ein bieg en auf den H . - Ring ließ sich D . unbemerkt zu - rückfall en. Er wechselte die Straßenseite , bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschforma tion und beobachtete an der Einmündung der L . s traße in den H . - Ring das nachfolgende Geschehen aus ei - ner Entfernung vo n 50 bis 60 Metern . Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: . Da nn rannte die K . - D . Gruppe, einschließlich des Angeklagten W . , schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbe - reich, ohne auf den Fahrzeugv erkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe vo n An - hängern des FC S . ih nen entgegen. A uf der Fahrbahn im Kre uzungs - bereich stießen die Gruppen aufeinander , wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernde r Kampf mit wechselseit i- gen Körperverletzungen entwickelt e . Die Kämpfenden schlugen und traten e i- nander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen . Ein Mitglied der S . Gruppe wur - de durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt u nd musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht. 5 6 - 6 - Der Nebenkläger versuchte zu verhindern, dass andere Passanten g e- schla gen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rücken liegend von gewalttätigen Fußballfans geschlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion. Das Landgericht konnte nic ht feststellen, dass auch der Angeklagte W . eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten ab - rupt, als Sir en en von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseina n- dersetzung flüchteten. Später feierten sie in Kurznachrichten übe r WhatsApp das Geschehen. Re . . verbreitete . 2. Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten als Landfri e- densbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ge wertet. Bei der K . - D . Gruppe habe es sich um eine Menschenmenge gehandelt, aus der heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttä tigkeiten begangen worden sei e n. D ie Angeklagte n hätten sich d a- ran beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB seien . Das gelte auch für den Angeklagte n D . . Durch die Eingliede - rung in die Formation habe auch er dazu bei getragen, dass anderen Gruppe n- mitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. Dies sei a- ran habe sich auch nichts geändert, als er sich unmittelbar vor dem A ufeina n- dertreffen der Gegner aus der Formation entfernt habe . Dadurch habe er an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe, mit der er zunächst losma r- schiert war, nichts mehr ändern können. 7 8 9 - 7 - II. Die Revisionen sind unbegründet. Die rechtliche We rtung der Tat als Landfriedensbruch ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenme nge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Angeklagten haben sich durch die Eingli e- derung in die Formation der K . - D . Gruppe, die sich einen Straßen - kampf mit der Gruppe der Anhänger von S . lieferte, an entsprechen - den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beteiligt und dadurch den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt . a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch s nach der früh e- re n Gesetzesfassung an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Mensche n- menge anknüpf te, ist § 125 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des Stra f- rechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) umgestaltet worden . Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich nur der jenige strafbar machen , der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt ( vgl. Bericht des Sonderausschusses in BT - Drucks. VI/502 S. 9) . Deshalb genügt es nicht, bloß ein zu sein, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Perso nen oder S achen oder B e- drohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen w e rden. Ob sich j e- mand daran als , ist vielmehr nach allgemeinen G rundsätzen abzugrenzen ( vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83 , BGHSt 32, 1 6 5, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28) . Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am O rt der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III - 3 RVs 45/12, NStZ - RR 2012, 273; OLG 10 11 12 - 8 - Naumburg , Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034; SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74) . b) Die Angeklagten h aben sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohu n- gen aktiv beteiligt. Begehung von Gewalttätigkeiten , wie es hier festgestellt ist, reicht aus (vgl. NK/Ostendorf, StGB, 4. Aufl., § 125 Rn. 22). D ie Angekl agten haben durch Ei n- gliederung in die Formation erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Alle Teilnehmer der Mensche n- menge verfolgten einzig das Ziel, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Dadurch unt - Ort - e- aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Person en Gewalt anwenden oder dies unte r- stützen wollen. Im vorliegenden Fall war die Begehung der Gewalttätigkeiten jedoch das alleinige Ziel aller Beteiligten. Die Einnahme einer geschlossenen Formation unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der verfeindeten Gr uppen diente der Solidarisierung aller hieran Beteiligten und der Einschüchterung der gegnerischen Gruppe und damit zugleich der Förderung der Begehung der ve r- abredeten Gewalttätigkeiten. Sie trug dazu bei, die Entschlossenheit aller Bete i- ligten zur Vornah me der Gewalttätigkeiten zu stärken. c) Eine eigen händige Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohu n- gen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ist für die Strafbarkeit w e- gen Landfriedensbruchs nicht erforderl ich ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Nov ember 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178) . Auch Täterschaft hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten oder von Bedrohungen ist nicht zwingend vorauszusetzen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 125 Rn. 14). 13 14 - 9 - Soweit dage gen in der Literatur zur Herstellung einer Vergleichbarkeit des Unrechtsgewichts der anstiftungsähnlich formulierten Handlungsweise des aufwieglerischen Landfriedensbruchs mit den Varianten des gewalttätigen oder bedrohenden Landfrieden s bruchs eine Tätersc haft bei der Begehung von G e- walttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 25 StGB vorausgesetzt wird ( vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 125 Rn. 12; Rotsch, ZIS 2015, 577, 580) , ist dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren . Danach sind alle Personen einheitlich wegen Landfriedensbruchs zu bestrafen, die an den G e- walttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sind. Eine Beteiligung kann auch im Vorfeld der eigentlichen Tath andlung erfolgen und setzt nicht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar an der Gewalttätigkeit mitwirkt. d) Die Angeklagten gehörten der Menschenmenge an und bete i ligten sich an den hieraus begangenen Gewalttätigkeiten durch ihre Eingliederu ng in die geschlossene Formation . Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Ang e- klagte D . unmittelbar vor der Begehung der Gewalttätigkeiten wieder aus der Formation herausgetreten war . Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten kommt es bei Geltung der allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zwingend darauf an , dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zurzeit seiner Zuge h ö rigkeit zu de r Menschenmenge oder zurzeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat (vgl . BGH, Urteil vo m 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 307 ; SSW/Fahl , aaO § 125 Rn. 7; MüKo/Schäfer , StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 29 ). D ie s muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwi r- kungshandlung als Teil der Menschenmenge zu einem Zeitpunkt vornimmt, i n- dem die Gewalttätigkeiten bereits unmittelbar bevorst eh en (vgl. zum Abstan d- nehmen von einer Beteiligung an einem Erfolgsdelikt vor Versuchsbeginn BGH, 15 16 17 18 - 10 - Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346, 347 f.). Dieses Stad i- um war bei Heraustreten des Angeklagten D . aus der Formation der gewaltbereiten Fu ß ballfans bereits überschrit ten. Die Formation war zu diesem Zeit punkt von schnellem Gehen zum Laufschritt übergegangen und durch das Aussche r en des Angeklagten D . aus der letzten Reihe nicht mehr vo n de m Angriff auf die gegnerische Gruppe abzuhalten. D ie unterstützende und bestärkende Wirkung seiner bis dahin andauernden Beteiligung wurde dadurch nicht aufgehoben . Er hatte sich erst unmittelbar vor den Gewalttä tigke i- ten von der Formation der Menschenmenge distanziert und beobachtete und kommentierte das weitere Geschehen aus nächster Nähe. 2. Eine rechtfertigende Einwilligung durch die Verabredung der gewaltt ä- tigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gru ppe kommt nicht in B e- tracht. Das von § 125 StGB geschützte Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ( vgl. Rotsch, ZIS 2015, 577, 578) ist nicht disponibel und Unbeteiligte wurden in die Gewalttätigkeiten als Opfer von Körperverletzungen einbezogen . 3. Eine Straf befreiung scheidet auch hinsichtlich des Angeklagten D . aus , obwohl dieser die Formation kurz vor Beginn der eigentli - chen Gewalttätigkeiten verlassen hatte . E ine entsprechende Anwendung von 19 20 - 11 - § 24 Abs. 2 Satz 2 , § 31 StGB kommt nicht in Betr acht . Zudem hat sich der A n- geklagte D . nach Ende der Gewalttätigkeiten nicht von diesen dis - tanziert, sondern das Geschehen über WhatsApp gefeiert . 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