ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR414.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 414 / 1 7 vom 12. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 auf A n- trag des Generalbundesanwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 16. Februar 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Ver fahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat aus geführt: " Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch. Der Strafausspruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, s ind nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Beg e- hung der Taten vermindert schuldfähig gewesen wäre (UA S. 8). Bei se i- ner Bewertung hat es sich auf die 'ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachver ständigen S . ' gestützt (UA S. 8). Dieser hat festgestellt, 'dass bei dem Angeklagten pädophile Neigungen in mi n- destens einer pädophilen Nebenströmung vorliegen und dass deren G e- wichtung unter Berücksichtigung vor allem des massiven Umfangs bei ihm a ufgefundenen kinderpornographischen Materials weitaus stärker in Richtung einer Kernpädophilie einzuordnen ist, als in anderen Fällen, in denen Täter, wie der Angeklagte, sexuelles Interesse nicht nur an Ki n- dern, sondern auch an erwachsenen Frauen haben' ( UA S. 7). Das Vo r- liegen einer 'psychischen Störung' bei dem Angeklagten hat er nach den durchgeführten diagnostischen Untersuchungen ausgeschlossen (UA S. 8). Das Landgericht hat diese 'Sichtweise' des Sachverständigen als richtig beurteilt und sieht diese s Ergebnis dadurch bestätigt, dass der Angeklagte 'stets reflektiert handelte, Grenzen der Geschädigten akze p- tierte und zugleich darauf bedacht war, die Tatumstände so zu gestalten, dass seine Taten in ihrem eigentlichen Kern lange unentdeckt blieben' (UA S. 8). Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die richterliche Entsche i- dung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat e inzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der jeweiligen Tat erheblich vermindert war, besteht in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (BGH, Urteil vom 25. März 2015 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass bei 2 - 4 - dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Au s- maß erreicht, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einflus s auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu unte r- suchen. Die anschließende Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht selbst zu beantworten hat, nicht der Sachverständige (BGHSt 49, 4 5, 53; BGH aaO). Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt mit der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträcht i- gung des Steuerungsvermögens gem äß § 21 StGB nahe (vgl. BGH Urteil vom 15. März 2016 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH aaO). Mit der Feststellung, dass bei dem Angeklagten 'pädophile Neigungen in Richtung einer Kernpädophilie' vorliegen, konnte sich das Landgericht nicht auf die Mitt eilung beschränken, dass der Sachverständige psych i- sche Störungen ausgeschlossen hat (UA S. 8). Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Sachverständigen hierzu nicht nachvollziehbar mitgeteilt werden, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob der Sachverständige neben den festgestellten Persönlichkeitsakzentui e- rungen bei der Prüfung der psychischen Störungen die festgestellten p ä- dophilen Neigungen des Angeklagten noch im Blick hatte und sich hie r- mit auch im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung eine e r- hebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten anzunehmen ist. Nicht jede Devianz im Sexualve r- halten in Form einer Pädophilie ist zwar ohne weitere s gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Es kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Aba r- tigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht (BGH Beschluss vom 10. Sep - tember 2013 2 StR 321/13, NStZ - RR 2014, 8, 9) . Eine festgestellte P ä- dophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abarti g- keit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit b e- gründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen V e rhalt en s- schablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befried i- gung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des - 5 - Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Au s- prägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren and e- ren seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönl ichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 2010 2 StR 48/10; BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.). Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so veränder t haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erfo r- derlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH Urteil vom 15. März 2016 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.). Es ist nicht auszuschließen, dass die gebotene Gesamtschau der Pe r- sönlichkeit des Angeklag ten unter Einbeziehung seiner Entwicklung, se i- nes Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten und der ihnen zugrunde liegenden Motive, vor allem die Verurteilung des Ang e- klagten wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials, w o- bei zu be rücksichtigen ist, dass das ausgesprochen umfangreiche Bil d- material im November 2013 und damit in zeitlicher Nähe zum Tatzei t- raum bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, bereits auf eine gedan k- liche Einengung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit K indern und insoweit süchtige Entwicklung des Angeklagten hindeuten können. Dabei darf auch die Art und Weise, wie der Angeklagte den sexuellen Kontakt zu dem Kind hergestellt und sodann fortgesetzt hat, nicht unb e- rücksichtigt bleiben. Der Heiratsantrag geg enüber der Mutter und das Schaffen finanzieller Anreize oder Abhängigkeiten (monatliches Hau s- haltsgeld, Handy) ist in Bezug auf den Ausbau des Raffinements des Angeklagten zur Erlangung ungestörter sexueller Kontakte mit Kindern in den Blick zu nehmen." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. 3 - 6 - Der neue Tatrichter wird auch die einbezogenen Einzelstrafen aus dem früheren Urteil in den Urteilsgründen mitzuteilen haben, damit die Gesam t- strafenbildung nachvollzogen werden kann. RiBGH Dr. Appl ist kran k- he itsbedingt an der Unte r- schrift gehindert . Eschelbach Eschelbach Bartel Grube Schmidt 4
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