ECLI:DE:BGH:2015:271015B2STR4.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4/15 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 27. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 2. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und d ie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstraf e von elf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit seiner Ehefrau S . D . , die Trenn ungsabsichten hegte und bereits eine eigene Wo h- nung angemietet hatte, am Abend des 8. September 2012, einem Samstag, in 1 2 - 3 - Streit, in dessen Verlauf S . D . ug reagierte und zu Bett ging. Im Verlaufe der Nacht wachte er auf und grübelte angesichts der bevorstehenden Trennung, wie sein künftiges Leben ohne S . und d e- ren Tochter I . , für die er die Vaterrolle übernommen hatte, aussehen we r- de. Er b efürchtete, dass seine Frau andere Männer kennen lernen und diese die Vaterrolle für I . übernehmen könnten; er entschloss sich dazu, am nächsten Morgen einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Weil er befürc h- tete, dass sie reizbar sein werde, löste er eine Tablette Tavor, ein Beruh i- gungsmittel, in Wasser auf; anschließend träufelte er das Tavor - Wasser - Gemisch mit Hilfe einer Einwegspritze und einem schmalen Schlauch in den Mund seiner schlafenden Ehefrau. Nachdem er am Sonntagmorgen, dem 9. September 2012, zunächst gegen 11.22 Uhr zu einer Tankstelle in E . g e- fahren war und dort für seine Ehefrau ein Schokoladenherz erstanden hatte, begab er sich nach Hause zurück, überreichte seiner soeben erwachten Eh e- frau die Schokolade und schlug vor, gemeinsam zu frühstücken und noch ei n- mal über alles zu reden. S . D . wies den Angeklagten schroff zurück, beschimpfte ihn, riss sich vom Angeklagten, der sie festgehalten hatte, los und ging in Richtung der Treppe, um in das Erdgeschoss des Hauses zu g elangen. Der Angeklagte erkannte in diesem Moment, dass er die von ihm erhoffte Versöhnung nicht erreichen werde. Er entschloss sich spontan dazu, seine Eh e frau zu töten. In Umsetzung dieses Tatentschlusses gab er S . D . am Treppenabsatz im O bergeschoss des Hauses einen Stoß in den Rücken; er hoffte, dass sie die Treppe hinunterstürzen und sich das Genick brechen werde. S . D . stürzte die Treppe hinab, blieb aber am Fuß der Treppe liegen und versuchte, sich aufzurichten. Der Angek lagte nahm wahr, dass S . D . durch den Sturz nicht zu Tode gekommen war, lief die Treppe hinab, pac k- te den Kopf seiner Ehefrau und riss ihn hin und her in der Absicht, ihr auf diese 3 - 4 - Weise das Genick zu brechen. S . D . wehrte si ch und forderte den u- lassen. Der Angeklagte fasste die Geschädigte um den Hals und würgte sie so lange, bis Gesicht und Zunge blau anliefen und sie sich nicht mehr bewegte. Anschli eßend schleppte er sie die Treppe hoch in das Obergeschoss des Ha u- ses. Weil er röchelnde Geräusche vernommen hatte und befürchtete, dass sie noch am Leben sein könne, legte er S . D . auf dem Ehebett ab und würgte sie erneut, bis er keine Lebe nszeichen mehr wahrnahm. Die Geschädi g- te verstarb an den Folgen dieser Misshandlungen. Feststellungen dazu, wie der Angeklagte die Leiche, die nicht gefunden worden ist, beseitigt hat, vermochte das Schwurgericht nicht zu treffen. 2. Der Angeklagte h at sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe seine Ehefrau nicht getötet. Er sei am Vorabend ihres Verschwindens über die bevorstehende Trennung mit ihr in Streit geraten. Sie habe ihn darum gebeten, die Kaution für die von ihr angemietete Wo hnung zu entrichten, was er beschimpft, worauf er zu Bett gegangen sei. Als er am Sonntagmorgen aufg e- wacht sei, sei seine Frau bereits weg gewesen, seitdem habe er sie nicht mehr ge sehen. Mit ihrem Verschwinden habe er nichts zu tun. Gegenüber der Zeugin A . habe er später die Behauptung erfunden, er habe S . e r- würgt und ihre Leiche zerstückelt, weil die Zeugin den Fortbestand ihrer intimen Beziehung zu ihm 3. Das Schwurgericht hat sich im Wege der Ausschlussmethode und auf der Grundlage der selbstbelastenden Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A . von der Täterschaft des Angek lagten überzeugt. Es hat zunächst ausgeschlossen, dass S . D . noch am Leben sei und ihr pe r- 4 5 6 - 5 - sönliches Lebensumfeld freiwillig verlassen haben könnte; ausgeschlossen wurde auch, dass sie infolge eines Unfalls ums Leben gekommen sein könnte. Die T äterschaft des Angeklagten hat das Schwurgericht angenommen, weil ein Dritter als Täter auszuschließen sei, der Angeklagte die Tat gegenüber der Zeugin A . gestanden habe und schließlich ein von ihm anlässlich eines Selbstmordversuchs hint erlassener Abschiedsbrief im Sinne eines Eing e- ständnisses eigenen Fehlverhaltens gedeutet werden könne. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Bewei s- würdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Beweiswür digung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revis i- onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrung s- sätze ve rstoßen. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegu n- gen einbezogen hat. Dabei dürfen die ein zelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende G e- samtwürdigung eingestellt werden. Werden diese Grundsätze beachtet, kann der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen der Tat bezogenes Bewei s- 7 8 - 6 - mittel fehlt und die Überführung des Angeklagten darauf beruht, dass alle kon k- ret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11, St raFo 2012, 466; Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, StraFo 2015, 114, 115). Dieses methodische Vorgehen ist allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens, wenn alle relevanten Alternativen mit ei ner den Mindes t- anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden, wobei ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht auf bloß denktheoretische Mö g- lichkeiten gegründe te Zweifel nicht zulässt (Senat, aaO , StraFo 2012, 466). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt zudem ausreichende objektive Grundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Ta t- sachengrundlage beruht, und dass sich die vom Gericht gezogene Schlussfo l- gerung nicht als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33; Beschluss vom 26. September 1994 - 4 StR 453/94, StV 1995, 453). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Beweiswürd i- gung rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand, denn sie ist l ü- cke nhaft. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Erörterung alternativer Gesch e- hen, die das spurlose Verschwinden S . D . seit dem 9. September 2012 erklären könnten, dargelegt, dass es ausgeschlossen erscheine, sie kö n- ne ihr soziales Lebensumf eld freiwillig verlassen haben. Im Rahmen der ins o- weit angestellten Beweiserwägungen hat das Schwurgericht insbesondere auf die enge Bindung von S . D . zu ihrer Tochter I . und darauf abg e- 9 10 - 7 - stellt, dass zum Tatzeitpunkt keine Veranlassung für einen solchen Schritt b e- standen habe. aa) Dabei hat das Schwurgericht zwar bedacht, dass S . D . ihr persönliches Lebensumfeld einige Jahre zuvor einmal spontan verlassen und zwei Wochen auf M . verbracht habe; seine Überzeugun g, die gegenwä r- tige Situation erscheine mit dieser Episode nicht vergleichbar, weil S . D . damals ihren geschiedenen Ehemann B . über ihren Aufen t- haltsort informiert habe, kann jedoch in Ermangelung der näheren Mitteilung der damaligen Umstände ihres Verschwindens und ihres aktuellen Verhältnisses zu B . nicht nachvollzogen werden. bb) Soweit das Schwurgericht in diesem Zusammenhang entscheidend auf die enge Bindung S . D . s zu ihrer Tochter I . abgestellt hat, die der Annahme eines aus eigenem freien Entschluss erfolg ten plötzliche n Verschwinden s entgegen stehe, hat der Tatrichter nicht erkennbar erwogen, ob dies auch in Ansehung des Umstands Geltung beansprucht, dass S . D . a usweislich der Feststellungen im September 2012 in einem Zwiespalt schien, weil sie selbst unter der Ehe mit dem Angeklagten litt, zugleich jedoch wusste, dass ihre Tochter I . , die ein enges Verhältnis zum Angeklagten hatte, bei ihrem Vater bleiben wollte. b) Soweit das Landgericht ausgeschlossen hat, dass S . D . mit einer unbekannten dritten Person verabredet gewesen sein könnte, wie dies der erscheinenden gestützt hat, dass sie allein an einer Beziehung mit L . intere s- siert gewesen sei, hat es nicht erkennbar bedacht, dass der Zeuge bereits au s- drücklich erklärt hatte, an einer Beziehung kein Interesse zu haben. Vor diesem 11 12 13 - 8 - Hintergrund hätte es der näheren Darlegung und Erörterung bedurft, dass und aus welchen Gründen es ausgeschlossen erscheint, dass S . D . nicht - wie bereits früher geschehen - über das Internet Kon takt zu einer bislang u n- bekannten Person aufgenommen und mit diesem Dritten verabredet gewesen sein könnte. c) Soweit das Schwurgericht neben den Umständen des Verschwindens von S . D . und des zwischen den Eheleuten bestehenden erheblichen Ko nfliktpotentials, das Anlass für eine eskalierende Auseinandersetzung bieten konnte, ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in dem g e- genüber der Zeugin A . abgelegten Geständnis" des Angeklagten gesehen hat, sind die Be weiserwägungen lückenhaft. Zwar hat das Landgericht nicht übersehen, dass es sich bei A . um eine problematische Zeugin handelt. Die Ende der 90iger Jahre mit S . D . befreundet gewesene Zeugin hatte bereits anlässlich ih rer er s- ten polizeilichen Befragung Ende November 2012 die Auffassung vertreten, dass S . D . von ihrem Ehemann umgebracht worden sei; nach eig e- nen Recherchen im Internet hatte sie sich mit anderen Personen über das Ve r- schwinden von S . D . ausgetauscht und sich nach Ausstrahlung des Falles in der Sendung Aktenzeichen XY ungelöst auf der Internetseite Allmy s- tery unter der Rubrik Kriminalfälle in einem Chat angemeldet, um dort mal zu erzä hlen, wie es wirklich war" . Die Einz elheiten ihrer damaligen Spekulationen sind in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben; hierzu hätte aber Anlass b e- standen. Denn die Zeugin A . , die sich anschließend mit weiteren Pers o- nen auf Spurensuche begeben hatte, ging Ende April oder Anfang M ai 2013 eine auch intime Beziehung zum Angeklagten ein, weil sie - wie sie in ihrer pol i- zeilichen Vernehmung vom 8. August 2013 gegenüber KHK W . bekundete - annahm, dass sie etwas aus ihm ' rauskriege ' . 14 15 - 9 - Dies und der Umstand, dass sich für die ih r gegenüber angeblich offe n- barte, teils mit bizarr anmutenden Details ausgeschmückte aufwändige Le i- chenbeseitigung im Verlaufe der Ermittlungen nicht die geringsten Spuren g e- funden haben, obwohl dies in Ansehung der geschilderten Einzelheiten zu e r- warten g ewesen wäre, gaben zu einer besonders sorgfältigen Würdigung ihrer Angaben Anlass. Dies hat das Schwurgericht zwar nicht übersehen. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen lassen jedoch besorgen, dass es die Bekundungen der Zeugin A . nicht der gebotenen umfassenden und kritischen Würdigung unterzogen hat. aa) So bleibt unerörtert, dass die Angaben der Zeugin, die spätestens im Juli 2013 über den Angeklagten Kenntnis vom Inhalt der Ermittlungsakte erlangt hatte, zum Zeitpunkt des E rwerbs des Schokoladenherzes durch den Angekla g- ten am Tattag unzutreffend waren. Ausweislich der Bekundungen der Zeugin hatte der Angeklagte ihr erzählt, dass er - nachdem er seiner schlafenden Eh e- frau im Verlaufe der Nacht ein Tavor - Wasser - Gemisch eingefl ößt habe - das Haus gegen 8.00 Uhr morgens verlassen und an einer Tankstelle ein Schok o- ladenherz zur Versöhnung gekauft habe. Tatsächlich hat der Angeklagte dieses Herz jedoch erst um 11.22 Uhr erworben. Mit dieser Abweichung setzt sich die Kammer nicht au seinander, obwohl hierzu in Ansehung der Besonderheiten der Aussage und der schwierigen Beweissituation Anlass bestand. bb) Zwar war sich das Landgericht der Gefahr bewusst, dass die Ang a- ben und Schilderungen des Angeklagten zum Tötungsgeschehen auch E rge b- nis einer suggestiven Befragung des Angeklagten durch die Zeugin A . sein konnten. Es hat die Angaben der Zeugin jedoch nicht - wie geboten - einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. So bleibt unerörtert, ob die Bekundungen zu der ersten Tatschilde rung des Angeklagten ihr gegenüber plausibel erscheinen. Danach soll der Angeklagte auf ihr e Fragen zunächst - wahrheitswidrig - b e- 16 17 18 - 10 - kundet haben, dass er seine Ehefrau in ein Bordell verkauft habe. Wenig später soll er ihr - beim Versöhnungssex nach einem Streit - die letzten Worte S . s ( ich habe Dir doch nichts getan ) zugeflüstert haben . Geraume Zeit später habe er jeweils eine Andeutung zum Tötungsgeschehen gemacht und auf ihren Vorhalt erklärt, seine Ehefrau erwürgt und zerstückelt zu haben. In der Folgezeit habe er ihr das Tötungsgeschehen zusammenhängend und gleic h- bleibend geschildert, während er das Geschehen um die Beseitigung der Le i- che immer weiter ausgeschmückt habe. In diesem Zusammenhang fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung de r Tatschilderung durch den Ang e- klagten gegenüber der Zeugin, bevor diese sich dazu entschloss, Gespräche mit dem Angeklagten über die Tat aufzuzeichnen, um gegenüber der Polizei, die ihr zunächst keinen Glauben schenkte, einen Beweis in Händen zu halten. A uch die Aussageentstehung hätte hier in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls einer ins Einzelne gehenden Darlegung und kritischen Würdigung bedurft. cc) Es fehlt schließlich auch an der erforderlichen Aussageanalyse im Hinblick auf das vom Angek lagten geschilderte Tatgeschehen im engeren Si n- ne. Insoweit hätte es der näheren Erörterung bedurft, ob und inwieweit die B e- kundungen des Angeklagten oder Teile dieser Bekundungen auf Suggestivfr a- gen der Zeugin zurückzuführen sein könnten. Darüber hinaus k ann die von der Kammer als Glaubhaftigkeitsindiz angeführte Konstanz der Angaben des Ang e- klagten gegenüber der Zeugin A . in Ermangelung einer hinreichenden Wiedergabe ihrer früheren Angaben und ihrer Schilderungen in der Hauptve r- handlung nicht übe rprüft werden. dd) Unerörtert bleibt schließlich auch, aus welchen Gründen die ermi t- telnden Polizeibeamten den Bekundungen der Zeugin A . am 8. August 2013 zunächst keinen Glauben geschenkt und ihre Schilderungen später 19 20 - 11 - - ungeachtet des Umstand s, dass sich objektive Beweisanzeichen für ihre B e- kundungen nicht hatten finden lassen - für glaubhaft erachtet haben. Insoweit hätte es der näheren Erörterung und Wiedergabe des wesentlichen Gespräch s- inhalts der zwischen der Zeugin A . und KHK W . geführten Gespräche bedurft, die eine solche Meinungsänderung nachvollziehbar machen. ee) Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A . Beweiswert mit der Erwägung beigemessen hat, schon der Umstand, dass der Angeklag te die Tötung eines Menschen gegenüber einem Dritten eingeräumt habe, sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Tatbeg e- hung, und dies damit begründet hat, dass die Beziehung zu dem Dritten durch eine solche Mitteilung immer schwer belastet werde, lasse n diese Ausführu n- gen besorgen, dass die Kammer den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hi n- reichend Rechnung getragen hat. Denn der Angeklagte hatte sich - soweit ersichtlich nicht unplausibel und unwidersprochen - dahin eingelassen, dass die Zeugin A . den Fortbestand der intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht hatte, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Mit diesen Besonderheiten hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen. ff) Soweit die Kammer die Schilderungen des Angeklagten zur Leiche n- beseitigung als unsicher angesehen hat, weil es an Anhaltspunkten fehle, die dies für die Schilderung der Tötung, für die sich objektive Beweisanzeich en ebenfalls nicht haben finden lassen, anders sein sollte. Soweit die Strafkammer die Plastizität der Schilderungen der Leichenbeseitigung mit dem Beruf des A n- geklagten als Koch zu erklären versucht und angenommen hat, dass die auf das Tötungsgeschehen be zogenen Schilderungen für ein wirkliches Erleben sprächen, vermag der Senat diese unterschiedliche Bewertung der Aussagete i- 21 22 - 12 - le nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wäre zu erwägen gewesen, dass die U n- glaubhaftigkeit dieses Teils der Aussage auch die Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A . zum Tötungsgeschehen im engeren Sinne in der Zeugin ausgegangen ist. d ) Schließlich fehlt es an einer jedenfalls gedrängten Wiedergabe der Bekundungen der Zeugin Sch . , der die Zeugin A . ers t- mals von dem Geständnis des Angeklagten berichtete und deren Angaben d a- her für die Entstehungsgeschichte und die Bewertung der Aussage der Bela s- tungszeugin von Bedeu tung waren. e ) Soweit das Schwurgericht schließlich dem Abschiedsbrief des Ang e- klagten nach einem Selbstmordversuch Indizwirkung für die Tatbegehung be i- gemessen hat, weil er darin eingeräumt habe, Fehler gemacht zu haben (UA S. 73), und angenommen ha t, dass der darin enthaltene Hinweis auf die Verfe h- lungen seiner Ehefrau als Rechtfertigung für eine Tötungshandlung verstanden werden kann , erscheint dies vor dem Hintergrund des mitgeteilten Inhalts des Abschiedsbriefes nicht plausibel. Die Sache b edarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. 23 24 25 - 13 - Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er in Ansehung der problematischen Persönlichkeit der Belastungszeugin und der möglichen suggestiven Einflüsse einen aussag epsychologischen Sac h- verständigen hinzuzieht, wenn er seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - auch - auf ihre Angaben zu stützen beabsichtigt. Fischer Eschelbach RiBGH Prof. Dr. Kreh l ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Fischer Zeng Bartel 26
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