BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 415/07 vom 28. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 be-schlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344llen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskr344ftigen, nicht erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-wie im Adh344sionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenkl344-gerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Se-nat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Be-schluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-tr344gliche Anh366rung gem344337 247 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Geh366r verletzt sei; in der Begr374ndung des Antrags hat er unter anderem ausgef374hrt: Der Verwerfungsbeschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO habe eine Begr374ndung enthalten m374ssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entspre-chend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden d374rfen; der Senat habe nicht antragsgem344337 vorab 374ber den Antrag auf Durchf374hrung einer Hauptverhand-lung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des 247 349 Abs. 2 StPO sei willk374rlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Geh366r; er 2 - 3 - bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-fahrensr374ge als unzul344ssig oder als unbegr374ndet angesehen habe. 2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zur374ckzu-weisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r ist durch die Revi-sionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begr374ndung enthielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Se-nat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370), noch daraus, dass nicht vorab 374ber den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-verhandlung durchzuf374hren (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der An-tragsbegr374ndung vorgetragenen Umst344nden ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angeh366rt wurde. 3 - 4 - Da die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaats-anwalt bei dem Th374ringischen Oberlandesgericht Jena zur374ckgeleitet wurden, kann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gew344hrt wer-den. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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