BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 415/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 2. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensr374ge der Ver-letzung von 247 74 StPO eine 304u337erung des abgelehnten Sachverst344ndigen zi-tiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die ange-klagten Taten zur374ckzuf374hren sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der An-nahme des Generalbundesanwalts - nicht unzul344ssig nachgeschoben. Die in der Revisionsbegr374ndung zitierte 304u337erung weicht aber schon im Wortlaut von - 3 - der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die 304u337erung gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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