ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR415.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 415 / 1 7 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 1. a), 1. d ), 2. und 3. auf dessen Antrag am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 23. Juni 2017 a) in den Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urtei lsgründe au f- gehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte sch uldig ist der Beleidigung und der sexuellen Nötigung; c) aufgehoben, soweit im Fall II. 1/II. 2 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der ve r- hän g ten Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen unte r- blieben ist; d) mit den zugehörigen Fe ststellungen aufgehoben im Au s- spruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung im Straufausspruch wird die S a- che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landger ichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der er die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wirksam ausgenommen hat, hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Si n- ne von § 3 49 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält in den Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteil s- gründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist insoweit fre iz u- sprechen. a) Das Landgericht hat festgestellt: aa) Der zur Tatzeit 65 - jährige Angeklagte traf am 7. November 2016 auf offener Straße auf die ihm unbekannte 11 - jährige K . und forderte das Kind auf, mit ihm zu kommen. Als das Mädchen dieser Aufforderung nicht g- ten rannte das Kind davon (Fall II. 5 der Urteilsgründe). bb) Am 9. November 20 16 traf der Angeklagte an einem Wanderweg auf die ihm unbekannte 75 - jährige R . . Ihr gegenüber äußerte der An - 1 2 3 4 5 6 - 4 - R . die Flucht ergriff (Fall II. 8 der Urteilsgründe). cc ) Am 26. November 2016 traf der Angeklagte an einem anderen Wa n- derweg auf die ihm unbekannte 63 - jährige W . . Der Angeklagte wandte e- II. 10 der Urteilsgründe). b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Die Tathandlung nach § 176 Abs. 4 N r. 4 Var. 4 StGB setzt voraus, dass k- n- si tät pornographischem Material insbesondere pornogra ph ischen Darstel - lungen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 30; Senat, Beschluss vom 12. Juli 1991 2 StR 657/90, NStZ snahme tiefergehender Art (vgl. Senat, Beschlus s vom 12. Juli 1991 2 StR 657/90, aaO; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455; B e- schluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1). Bloß sexualbezogene oder grob sexuelle Äußerungen genügen ebe nso wenig zur Tatbestandsverwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB wie kurze, oberflächliche Reden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1975 1 StR 73/75, juris; Senat, Beschluss vom 12. Juli 1991 2 StR 657/90, aaO; LK/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 99 ; MünchKomm - StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 51; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 17 ). 7 8 9 - 5 - Gemessen hieran erfüllt die einmalige Äußerung des Angeklagten g e- genüber dem 11 - den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB. Zwar war die Äußerung gegenüber dem unbekannten Kind sexuell motiviert. Jedoch lag darin keine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demonstration pornograph i- schen Materials vergleichbar gewesen wäre. Der Angeklagte beschränkte sich auf eine kurze, einmalige Äußerung. Die dabei für das weibliche Geschlecht s- zur Wortbedeutung Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 3. Aufl., S. 2660: salo pp für Vulva u.a.) entspricht einer Benennung, die unter Kindern und auch gegenüber Kindern weithin gebräuchlich ist, ohne per se als anstößig oder vulgär empfu n- den zu werden. c) Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem 11 - jährigen Kind führt auch nic ht zu einer Strafbarkeit wegen Bele idigung gemäß § 185 StGB. aa) Die Strafvorschrift des § a- fe, ohne das die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu umschreiben. Im Hinblick auf das Erfordernis de r Tatbesta ndsbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) bedarf die Vorschrift unter Bestimmung des zu schützenden Rechtsguts der näheren Konturierung (vgl. zu diesem Erfordernis bei § 185 StGB: Se nat, Urteil vom 15. März 1989 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 148 mwN; LK/Hilgen dorf, aaO, Vor § 185 Rn. 2, 12; Fischer, StGB, 6 5 . Aufl., § 185 Rn. 2; zum Erforde r- nis und zum Umfang der Tatbestandsbestimmtheit im materiellen Strafrecht allgemein vgl. BVerfGE 45, 363, 370 f. mwN). Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkann t , dass § 185 StGB Schutz vor Angriffen auf das Rechtsgut der Ehre gewährt. Ein Angriff auf die Ehre liegt vor, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, 10 11 12 13 - 6 - die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen minderten. Eine e in einem herabsetzenden Werturteil oder einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung bestehen kann, verletzt den aus der Ehre fließenden g- schätzung oder Nichtachtung kundgegeben, die de n Tatbestand verwirklicht (vgl. Se nat, Urteil vom 15. März 1989 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 148 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1992 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4; LK/Hilgendorf, aaO, § 185 Rn. 1; MünchKomm - S tGB/Regge/Pege l, aaO, § 185 Rn. 8; Fischer, aaO, § 185 Rn. 4 ). Im Zusammenhang mit der Vornahme sexuell motivierter Äußerungen liegt ein Angriff auf die Ehre nur vor, wenn der Täter zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine eh r- verletzende Kundgabe von Missachtung liegt regelmäßig nicht allein in der sexuell motivierten Äußerung des Täters. Denn allein die sexuelle Motivation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenenfalls in einer ungehörigen , das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, genügt für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende Bewertung des Opfers nicht. Eine Herabsetzung des Betroffenen kann sich bei sexuell motivie r- ten Äußerungen im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehen s ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 3 StR 504/85, NStZ 1986, 453, 454; Senat, Urteil vom 1 5. März 1989 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 150; BGH, Beschluss vom 12. August 1 992 3 StR 318/92, aaO; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2006 2 StR 285/06, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 6; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 3 StR 13/12, NStZ - RR 2012, 206; vgl. zu den Anforderungen an die im Einze l- fall vorliegenden besonderen Umstä nde auch LK/Hilgendorf, aaO, § 185 14 - 7 - Rn. 30, 31; MünchKomm - S tGB/Regge/Pegel, aaO, § 185 Rn. 13 ; Fischer, aaO, § 185 Rn. 11, 11a ). - 8 - bb) Gemessen hieran ergibt sich hier aus der sexuell motivierten Äuß e- rung des Angeklagten nicht die für die Tatbestandsverwir klichung erforderliche herabsetzende Bewertung des Kindes. Der Angeklagte hat mit seiner einmal i- gen Äußerung nicht zum Ausdruck gebracht, das 11 - jährige Mädchen sei mit einem entsprechenden, ihre Ehre mindernden Makel behaftet. Neben der ku r- zen, sexuell mo tivierten Äußerung, sind hier keine weiteren besonderen Tatu m- stände festgestellt, die auf eine von dem Angeklagten gewollte herabsetzende Bewertung des Kindes schließen lassen. Die Äußerung des Angeklagten stellt sich zwar als sexuell motiviert dar, weist jedoch für sich genommen noch keinen ehrverletzenden Charakter im Sinne des § 185 StGB auf. d ) Aus den genannten Gründen können auch die Verurteilungen wegen Beleidigung in den Fällen II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe keinen Bestand h a- ben. Auch in dies en Fällen hat der Angeklagte die Betroffenen mit sexuell mot i- vierten Äußerungen konfrontiert. In diesen flüchtigen Bemerkungen, die in ke i- nem weiteren Handlungszusammenhang standen, ist eine herabsetzende B e- wertung der Betroffenen mit ehrverletzendem Chara kter im Sinne des § 185 StGB ebenfalls noch nicht zu erkennen. e) Der Senat schließt in den vor genannten Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten zul ießen. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe gilt dies auch unter dem Gesichtspunkt eines versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1, Abs. 6 StGB. Denn die erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen belegen ni cht, dass der Angeklagte selbst einen entsprechenden Tatentschluss unterstellt bereits zur Vornahme einer sexuellen Handlung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). 15 16 17 - 9 - Der Angeklagte ist demnach in den vorgenannten Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizus prechen. 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde, ist der Schuldspruch zu ändern. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte am 24. November 2016 die ihm unbekann te 71 - jährige Geschädigte gewaltsam fest, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er versuchte, ihre Hose zu öffnen und herunterzuziehen, wobei der Reißverschluss der Hose zerriss. Er griff sodann von hinten in ihre Hose und berührte sie im Schritt üb er der Unte r- hose. Da die Geschädigte um Hilfe rief, zwei Zeuginnen daraufhin herbeiliefen und den Angeklagten anschrien, erkannte der Angeklagte, dass er sein Vorh a- ben nicht mehr beenden konnte. Er ließ von der Geschädigten ab und floh. Aufgrund dieser Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur eine ve r- suchte Vergewaltigung begangen , sondern auch eine vollendete sexuelle Nöt i- gung und damit den Verbrechens tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt. Diese Tatvollendung muss im Schuldspruch zum Ausdruc k kommen. Dass der Angeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, dieses über die Vornahme der sexuellen Handlung hinausgehende Ziel jedoch nicht erreicht hat, berechtigt nicht dazu, die Tat nur als Versuch zu bezeichnen (vgl. BG H, Beschluss v om 27. Mai 1998 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510; Beschluss vom 7. Januar 2003 3 StR 425/02, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahme n- wahl 18). Hingegen ist im Schuldspruch neben dem vollendeten Grundtatb e- stand der sexuellen Nötigung für den Versuch der Verwirkli chung des Regelbe i- spiels aus § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510, 511; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 177 Rn. 11; Fischer, aaO, § 177 Rn. 163 mwN; a.A. SK - StGB/ 18 19 20 21 - 10 - Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 92). Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen , denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. b) Der Ausspruch über die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren un d neun Monaten bleibt von der Schuldspruchänderung unb e- rührt. Denn das Landgericht hat die verhängte Strafe rechtsfehlerfrei dem Stra f- rahmen des vol lendeten Grundtatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB en t- nommen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 3 StR 425/02, aaO). 3. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des weiteren Tatgesch e- hens vom 4. November 2016 (Fall II. 1/II. 2 der Urteilsgründe) angenommen, dass sich der Angeklagte in konkurrenzrechtlicher Hinsicht nur wegen eines Vergehens der Be leidigung schuldig gemacht hat. Gegen die festgesetzte Ei n- zelgeldstrafe von 100 Tagessätzen ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts zu e r- innern. Allerdings führt die unterlassene Bestimmung und Festsetzung der T a- gessatzhöhe bezüglich der verhängten Einz elgeldstrafe insoweit zur Zurüc k- verweisung der Sache an den Tatrichter (vgl. BG H, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97 ; Beschluss vom 10. Juni 1986 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 93; Senat, Beschluss vom 31. März 2010 2 StR 76/10). Einer Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn die Einzel geldstrafe wie hier gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesam t- freiheitsstrafe einbezogen wird, da die Bildung einer Gesamtstrafe notwendig den Bestand von wirk samen Einzelstrafen voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; Senat, Beschluss vom 16. August 2017 2 StR 295/17, juris). 22 23 24 - 11 - Da sich das Landgericht nach den vorliegenden Urteilsgründen mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verh ältnissen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der festzusetzenden T agessatzhöhe (§ 4 0 Abs. 2 StGB) bisher nicht befasst hat, bedarf es insoweit nicht der Aufhebung von Feststellungen im Sinne von § 353 Abs. 2 StPO. Das neue Tatgericht wird hierzu erstm alig Fes t- stellungen treffen können und müssen. 4. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterfällt der Aufhebung, da er bereits aufgrund der teilweisen Freisprechung des Angeklagten keinen Bestand haben kann. Der Senat verweist die Sache an eine allgem eine Strafkammer, nac h- dem die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer nicht mehr gegeben ist. Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt 25 26 27
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