ECLI:DE:BGH:2016:110816U2STR4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 4/16 vom 11 . August 2016 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10 . August 2016, in der Sitzung a m 11 . August 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof . Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, D r. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten , Justizange stellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts Trier vom 3. August 2015 wird verworfen . Die S taatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die d em Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat weiter ausgespr o- chen, dass der Veru rteilte für die einstweilige Unterbringung in der Sicherung s- verwahrung in der Zeit vom 27. November 2014 bis zum 3. August 2015 aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen richtet sich die auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft . Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht Trier hatte K . mit Urteil vom 30. März 2007 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöf fengerichts Bitburg vom 24. November 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 21. November 2007 (2 StR 409/07) als u n- begrün det verworfen. Der Verurteilte befand sich seit diesem Zeitpunkt im Strafvollzug. Das Strafende war für den 27. November 2014 vorgemerkt. Am 13. Oktober 2014 beantragte die S taatsanwaltschaft , nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sic herungsverwahrung anzuordnen . Durch Beschluss vom 18. November 2014 ordnete das Landgericht die eins t- weilige Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an und hob diesen Beschluss mit Erlass des angegriffenen Urteils am 3. August 2015 auf. II. Ausweislich des rechtskräftigen Urteil s des Landgerichts Trier vom 30. Mai 2007 hat der Verurteilte folgende Anlasstat begangen: Am 15. August 2006 zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr begab sich der 18 Jahre alte K . mit seinem Fahrzeu g zu einem Parkplatz, an dem wie er aus vorangegangenen Besuchen wusste in einem dort abg e- stellten Wohnmobil Frauen der Prostitution nachgingen. Er hatte kein Geld bei 2 3 4 5 6 - 5 - sich und hoffte darauf, sexuelle Leistungen ohne Entgelt in Anspruch nehmen zu könn en. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte B . , die je - doch auf Vorkasse bestand, worauf er sich zunächst entfernte und ankündigte , später wiederkommen zu wollen. Anschließend fuhr er nach Hause ; dort geriet er m öglicherweise mit seiner Le bensgefährtin in Streit . Nach einiger Zeit b egab er sich erneut zu dem auf dem Parkplatz abgestellten Wohnmobil der B . und bejahte wahrheitswidrig ihre Frage, ob er nunmehr Geld dabei habe. Er betrat das Wohnmobil und entschloss sich aus nich t näher fest stellbarem Grund dazu, B . zu töten. Unvermittelt v ersetzte er der arg - und wehrlosen Frau einen wuchtigen Faustschlag gegen das Kinn, der zu einer Ki e- ferhöhlenfraktur führte. Anschließend schlug und trat er in rascher Folge wuc h- tig auf sein Tatopfer ein . Schließlich zog er aus der Hosentasche ein Klap p- messer m it einer Klingenlänge von 8 Zentimetern und stach mit Tötungsvorsatz auf B . ein. Im Rahmen einer ersten Messerattacke verletzte er die Geschädigte an der rechten Hals seite . Nachdem er das Messer, das ihm z u- nächst aus der Hand gefallen war, wieder an sich gebracht hatte, stach er auf die am Boden liegende und ihm den Rücken zukehrende Fra u mehrfach ein und brach ihr durch die wuchtig geführten Stiche mehrere Rippen. Sch ließlich ließ er von der Geschädigten in der Annahme, sie tödlich verletzt zu haben, ab und floh. B . hatte zahlreiche Stichverletzungen erlitten, die unter anderem zu einer Verletzung des Rückenmarks in Höhe des 2. bzw. 3. Brus t- wirbelkörpers mit einer vollständigen Zerstörung des 3. Wirbelkörpers führten. Trotz ihrer lebensgefährlichen Verletzungen gelang es ihr , Hilfe herbeizurufen. Durch eine sofortige O peration konnte ihr Leben gerettet werden. Sie befand sich bis Ende des Jahres 2007 in statio näre r Behandlung und trug eine m- plette davon . Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Heimtückemord und als schwere Körperverletzung gewürdigt und hat unter Einbeziehung einer Vo r- 7 - 6 - verurteilung wegen gefährlicher Kör perverletzung und Betrugs in sechs Fällen eine Jugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verhängt. III. Im Nachverfahren hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Fes t- stellungen getroffen: 1. Im Verlaufe seiner zur Tatzeit bestehenden, mehre re Monate dauer n- den Beziehung zu der zehn Jahre älteren A . kam es zu mehreren ge - walttätigen Übergriffen des Verurteilten, die sich in ihrer Intensität steigerten ; darüber hinaus hatte der Verurteilte die dreijährige Tochter seiner Lebensg e- fährtin mehrfach nachts aus ungeklärten Gründen geweckt . A . zog schließlich aus Furcht um ihr Kind für einen Monat in ein Frauenhaus, kehrte aber auf Intervention der Mutter des Verurteilten zu ihm zurück. Auch im weit e- ren Verlauf der Beziehung kam zu si ch in ihrer Schwere steigernden tätlichen Angriffen des Verurteilten auf seine Lebensgefährtin, die er verdächtigte, der Prostitution nachzugehen. 2. Das Verhalten des Verurteilten während der Untersuchungshaft war problematisch . Mehrfach behauptete er wahrheitswidrig , von Mitgefangenen geschlagen oder auf andere, schwerwiegende Weise misshandelt etwa auf eine Kreissäge gestoßen worden zu sein ; darüber hinaus war er in Schläg e- reien verwickelt. 3 . Während des Strafvollzugs erreichte der Verurteil te i m Juni 2008 den Hauptschulabschluss und absolvierte von April bis Oktober 2008 ein Antia g- gressionstraining. I m Oktober 2008 wurde er auf die Sozialtherapeutische A b- te i lung der Vollzugsanstalt verlegt; sein Verhalten in der Wohngruppe war z u- 8 9 10 11 - 7 - nächst probl ematisch und durch manipulative Drohungen, Stimmungsschwa n- kungen und aggressive Durchbrüche geprägt. Im Jahr 2009 führte der Verurtei l- te zweimal wöchentlich Einzelgespräche mit einer Anstaltspsychologin zur Tataufarbeitung. Diese therapeutischen Gespräche führten zu einer Verbess e- rung der Impulskontrolle des Verurteilten. Im Verlaufe der Therapiegespräche wurde das negative Frauenbild des Verurteilten thematisiert; zu einer Tataufa r- beitung im eigentlichen Sinne oder einer Klärung der Tatmotivation kam es j e- doch nicht. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten verbesserte sich im Jahr 2010 und der Verurteilte übernahm zeitweise die Aufgabe n des Wohngruppe n- sprechers. 4 . Im Rahmen des ab Juli 2010 stufenweise vorgesehenen Lockerung s- programms bewährte sich der Verurteilte von einzelnen Rückfällen in frühere manipulative Verhaltensweisen abgesehen und wurde im August 2011 in das Freigängerhaus verlegt. Von dort aus besuchte er die Berufsschule, um seine Schreinerausbildung abzuschließen. Im Rahmen seiner Haft urlaube suchte der Verurteilte verschiedene Prostituierte auf. Über eine Kontaktanzeige lernte er die 36 Jahre alte Prostituierte S . kennen und ging mit ihr, nach einigen Treffen im Anschluss an entgeltliche sexuelle Kontakte, eine Beziehung ein, um künftig kos tenlos s ex uelle Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Er ve r- schwieg S . sein wahres Alter und den Umstand, dass er e ine langjäh - rige Jugend strafe verbüßte; später behauptete er wahrheitswidrig, eine kurze Freiheitsstrafe wegen eine r zum Nachteil eines Mannes begangenen Körpe r- ve r letzung zu verbüßen. Den Vollzugsbediensteten berichtete er im März 2010 zwar, dass er eine Freundin habe, verschwieg jedoch, dass sie wie das Ta t- opfer der Anlasstat als Prostituierte tätig war . Der Verur teilte führte im Verla u- fe der ihm gewährten Lockerungen mehrfach unerlaubt größere Bargeldbeträge mit sich und fuhr wiederholt ein Kraftfahrzeug, obwohl er nach wie vor nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war; darüber hinaus übernachtete er 12 - 8 - me hrfach in der Wohnung von S . . Nachdem es in der Beziehung zu - nehmend zu Spannungen gekommen war, weil der Verurteilte S . we - gen ihrer Tätigkeit als Prostitu ierte kritisiert e , kam es schließlich im August 2011 zu einem Aggressionsausbruc h des Verurteilten, in dessen Verlauf er ein Ha n- dy seiner Freundin und ein e Vase zerstörte. Zwar entschuldigte er sich bei se i- ner Freundin : sie war j edoch durch sein plötzlich veränderte s Verhalten und die Massivität des Aggressionsausbruch s verunsichert u nd verzieh ihm nicht. Auf Bitte des Verurteilten versuchte seine Mutter erfolglos, den Streit zu schlichten. Der Verurteilte suchte S . trotz ihrer Ablehnung auf , wartete , bis sie ihre Wohnung verließ und folgte ihr , ohne dass ihm eine Versöhnung gelang. Anschließend begab er sich zu seiner Familie. Nachdem Polizeibeamte dort erschienen waren, die nach ihm fahndeten, weil er nicht zum Besuch der B e- rufsschule erschienen war, gelang ihm mit Unterstützung seiner Mutter die Flucht. S . erfuhr e rstmals vom Stiefvater des Verurteilten, dass dieser wegen versuchten Mordes an einer Frau inhaftiert war, wobei die Mutter des Verurteilten ihren Ehemann wahrheitswidrig dahin korrigierte, dass das Tatopfer keine Frau, sondern ein Mann gewesen sei. Erst nachdem der Verurteilte e r- neut inhaftiert wurde, erfuhr S . , dass das Tatopfer des Verurteilten eine Prostituierte gewesen sei. Sie brach in der Folgezeit trotz Interventionen der Familienangehörigen den Kontakt zum Verurteilten vollständig ab. 5 . Infolge seines Lockerungsversagens wurde der Verurteilte vom off e- nen Vollzug abgelöst, aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und in die Justizvollzugsanstalt W . verlegt. Weil er unter der Trennung von S . litt, versuchte er Mutter u nd Schwester zu überreden, zu ihr Kontakt aufzu - nehmen und drohte ihnen für den Fall, dass sie ihn nicht wie gewünscht unte r- stützten, mit einem Abbruch des Besuchskontakts. Ungeachtet seines mass i- ven Lockerungsversagens und des hochmanipulativen Verhalten s des Verurtei l- ten fand in der Folgezeit eine Behandlung des Verurteilten nicht mehr statt. Zu 1 3 - 9 - einer psychotherapeutischen Weiterbehandlung der Anlasstat und der Aufarbe i- tung der Beziehungsproblematik fand der Verurteilte sich nicht bereit; einen Wechsel i n die Sozialtherapeutische Anstalt D . lehnte er ebenso ab wie eine Psychotherapie oder eine Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für S e- xualstraftäter. Er führte einige Gespräche mit dem Anstaltspsychologen, die jedoch lediglich dem Kennenlernen und d er Vorbereitung der weiteren Vol l- zugsplanung dienten. Sein vollzugliches Verhalten gab zunächst zu Beansta n- dungen keinen Anlass. Der Verurteilte erbrachte in der Schreinerei gute Arbeit s- leistungen, betätigte sich zuverlässig als Hausreiniger und bestand ei nen Schiedsrichterlehrgang. Zu den ab Mai 2014 geplanten Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der für den 27. November 2014 vorgesehenen Entlassung kam es jedoch nicht, weil der Verurteilte am 6. Mai 2014 in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit e inem Mitgefangenen geriet. Nach zunächst verbalen Beleidigungen kam es im Hof zu einer auch körperlich geführten Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der Verurteilte dem Mitgefangenen heißen Kaffee über Kleidung und Körper goss. Ungeachtet eines Gesprächs mit einem Vollzugsbeamten, in dessen Verlauf der Verurteilte versicherte, dass nunmehr nichts mehr gesch e- hen werde, folgte er dem Mitgefangenen auf die Toilette, drehte sich beim Hä n- dewaschen unvermittelt um und versetzte ihm einen Faustsch lag ins Gesicht. Durch das Eingreifen eines Mitgefangenen wurde eine weitere Eskalation ve r- hindert. 14 - 10 - IV. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass beim Verurteilten eine psychische Störung im Sinne des § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vor lieg t und ein e bestehe , der Verurteilte werde künftig erneut schwerste Gewalttaten be gehen . In Ansehung der Persönlichkeitsnachreifung des Veru r- teilten im Strafvollzug und einiger protektiver Umstände hat es sich jedoch von der nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB erforderlichen hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewaltstraftaten oder Sexualstraftaten nicht zu überze u- gen vermocht . V. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Überpr ü- fung des Urt eils aufgrund der Sachrüge d eckt aus den vom Generalbundesa n- walt in seiner Zuschrift genannten Gründen keinen Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten auf. 1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtl i- chen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Das Landgericht is t davon ausgega n- gen, dass eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall, wie er vorliegend zur Entscheidung anstand, gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365/09 u.a. (NJW 2011, 1931; BGBl. I S. 1003) u m- setzt, nur zulässig ist, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt - oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BV erfG aaO; zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 2 BvR 1048/11 , BVerfGE 131, 268 ; vgl. 15 16 17 - 11 - auch BGH, Urteil vom 7. August 2012 1 StR 98/12 und Beschluss vom 24. Juli 2012 1 StR 57/12). Darüber hinaus ist für die rückwirkend angeordn e- te oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung , dass der Betroffene an einer psych i- schen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gew alttäter (Th U G) leidet (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 5 StR 369/10; Urteile vom 8. November 2011 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff psychisch Kranker auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshof s für Menschenrechte vom 19. April 2012 endgültig seit 19. Juli 2012 in der Recht s sache B. gegen Deutschland Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert es, hinsichtlich beider Elemente der Gefähr lichkeit sprognose der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 3 StR 148/12; BGH, Urteil vom 8. F ebruar 2012 2 StR 346/11; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 5 StR 535/11). 2. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben is t die Annahme des Landgerichts , der Verurteilte leide zwar an einer psychischen Störung im Sin ne des § 1 T h UG, es fehle je doch an der erforderl i- chen hochgradigen Gefahr für die erneute Begehung schwerster Gewalt de likte , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht hat im Verfahren wie von § 275a Abs. 4 StPO zur Sicherung eine r umfassenden Aufklärung der Kriminalprognose ausdrücklich gesetzlich vorgesehen die Gutachten zweier erfahrener psychiatrischer Sac h- 18 19 20 - 12 - verständiger eingeholt . Die beiden Sachverständige n sind übereinstimmend zu der Auffas sung gelangt , dass beim Verurteilte n eine psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer kombinierten Pe r- sö n lichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vom impulsiven und vom ängstlich - vermeidenden Typus vorliege. Beide Sachverständige haben die Wahrs cheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Gewalttaten begehen könnte, Zeitraum von sieben Jahren von 44 %, bezogen auf einen Zeitraum von zehn Jahren von 58 % ausgegan gen; e in e Vorhersage der wahrscheinlichen Schw e- re des Delikts sei nicht möglich. b) Das Landgericht hat die prognostische Einschätzung der beiden Sachverständigen berücksichtigt und ist nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass sich die von Rechts wegen geforderte hochgradige Ge fahr der Begehung schwerster Gewalttaten trotz einiger prognostisch ungünstiger U m- stände nicht feststellen lasse. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen prognostischen Erwägungen sind weder widersprüchlich, lückenhaft oder unkl ar noch verstoßen sie gegen Denk - oder allgemeine Erfahrungssätze. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift Bezug. Lediglich ergänzend ist zu bemerken: Das Landgericht hat nicht übersehen, d ass die in seiner Persönlichkeit s- störung wurzelnde Neigung des Verurteilten zu manipulativem Verhalten und zu i manifestier t , unverändert fortb e- steht. Das Landgericht hat in seine Entscheidung eingestellt, dass da s Vol l- zugsverhalten des Verurteilten nicht unproblematisch war und es ihm ungeac h- tet des bestehenden hohen Anpassungsdrucks nicht gelungen ist, sich rege l- konform zu verhalten. Berücksichtigung fand auch, dass der Sachverständige Dr. Bu . zu der Auffass ung gelangt ist, es habe sich bei den aggressiven 21 22 - 13 - Entladungen des Verurteilten gegenüber S . Situation gehandelt. Dass die Kammer i- ziert angesehen hat, weil es zwar zu verbalen Entgleisungen und zu Gewalt gegen Sachen, nicht S . gekommen ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, i n denen die wesentlichen, prognostisch aussagekräftigen U m- stände Berücksichtigung finden, weist ungeachtet der Schwere der Anlassve r- u r teilung angesichts einer Verbesserung der Impulskontrolle, der Bereitschaft des Verurteilten, sich einer Therapie zu unter ziehen , und einer insgesamt nicht un günstigen Entlassungssituation die landgerichtliche Prognose , eine hochgr a- dige Gefahr der Begehung erneuter schwerster Gewalttaten bestehe nicht, ke i- nen Rechtsfehler zum Vor teil des Angeklagten auf . Fischer Krehl Eschelbach Ri 'n BGH Dr. Ott ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel
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