BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 416/01 vom 30. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender der Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es die Angeklagte N. S. betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihr in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen sie verhängte Strafe angerechnet wird. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tr a - gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist o f - - 4 - fensichtlich unbegrndet, fhrt aber gemû § 301 StP O zu einer Ergnzung der Urteilsformel. Auf die gebotene Prfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nac h - teil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsma û - stabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu ergnzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muû in der Urteilsformel zum Au s - druck kommen. Im Hinblick darauf, daû bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaûstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der S e - nat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den A n - rechnungsmaûstab selbst bestimmt. Bode Detter Otten Fischer Elf
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