BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 416/02 vom11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom11. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saan,der Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,die Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,der Richter am BundesgerichtshofRothfußund die Richterin am BundesgerichtshofRoggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision der Nebenklägerin G. gegen das Urteildes Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 wird ver-worfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung undVergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt undihn vom Vorwurf einer Vergewaltigung und des Menschenhandels zum Nachteilder Nebenklägerin freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrügegestützte Revision der Nebenklägerin.Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Er-folg.Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte die Nebenklägerin, einezur Tatzeit 23jährige südamerikanische Staatsangehörige, als Au-Pair-Mädchen ein. Schon am nächsten Tag nahm er sie in den von ihm betriebenenSexmassagesalon mit. Sie sollte dort das Telefon bedienen, der Angeklagtestellte ihr aber frei, dort auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu erbringen.Auf den Einwand der Nebenklägerin, normale Au-Pair-Tätigkeit verrichten zuwollen, erklärte er ihr, daß er dafür kein Geld habe und sie so auch viel mehrverdienen könne. Er drohte ihr zudem, daß sie in ihr Heimatland zurück müsse, - 4 -weil er erfahren hatte, daß ihr Visum verlängert werden mußte. Dennochkonnte sie am nächsten Tag in seinem Haushalt tätig sein. Da sie dort aber vondem Angeklagten sexuell bedrängt wurde, erklärte sie sich bereit, in dem Mas-sagesalon zu arbeiten. Sie hoffte, dort von dem Angeklagten nicht belästigt zuwerden. Nach einigen Tagen erschien der Angeklagte dort, bat die Nebenklä-gerin zu einer Besprechung in ein Zimmer, zog ihr das Kleid aus und drücktesie auf das Bett. Die Nebenklägerin, die zunächst erklärt hatte, daß der Ange-klagte dies lassen solle, zog sich dann selbst den Slip aus. Sie duldete denanschließenden Geschlechtsverkehr, weil sie Angst hatte, daß der Angeklagtesie in ihr Heimatland zurückschicken würde, obwohl er eine solche Drohung zudiesem Zeitpunkt nicht ausgesprochen hatte. Nach ca. vierzehn Tagen been-dete die Nebenklägerin, die während dieser Zeit vier "Kunden" hatte, ihre Tä-tigkeit in dem Etablissement und zeigte den Angeklagten an. Das Landgerichthat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen, weilnicht auszuschließen sei, daß er subjektiv vom Einverständnis der Geschädig-ten ausgegangen sei. Menschenhandel sei u. a. deshalb nicht gegeben, weilder Angeklagte nach den Angaben der Nebenklägerin einen unmittelbaren Zu-sammenhang zwischen den ausländerrechtlichen Konsequenzen und der Auf-nahme der Prostitution nicht hergestellt habe.Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichtshält rechtlicher Nachprüfung stand.Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie istvom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-ge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglichgewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte. Das Revisionsgericht kann nur - 5 -dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil siegegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sichwidersprüchlich oder lückenhaft ist. Ein derartiger Rechtsfehler wird von derBeschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daßdie Nebenklägerin die sexuellen Belästigungen zuvor im Haus des Angeklag-ten abgewehrt hatte, erscheint vor dem Hintergrund, daß sie danach freiwillig indem Massagesalon des Angeklagten gearbeitet hat, nicht als ein Umstand,dessen Erörterung zwingend geboten war.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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