BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 11. April 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde der Vergewaltigung schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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