BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/09 vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2009 ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag des Angeklagten ist unbegr374ndet, weil seine Revi-sion versp344tet eingelegt worden ist (247 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisi-onseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten ver-k374ndete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (247 43 Abs. 1 StPO). Die Re-vision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen. 1 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy