BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - teilweise auf seinen Antrag - am 22. Dezember 2010 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2010, soweit es ihn be-trifft, im Rechtsfolgenausspruch a) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in H366he von 18.220 Euro angeordnet worden ist, b) dahin ge344ndert, dass die angeordnete Einziehung des F374h-rerscheins entf344llt. 2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorge-nannte Urteil a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Bestechung in 62 F344llen schuldig ist, und im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 3, 5, 7, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 59, 61, 65, 67, 69, 71, 75, 77, 79 und 83 der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe aufgehoben; b) soweit es den Mitangeklagten G. betrifft, im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Bestech-lichkeit in 62 F344llen, davon in acht F344llen in Tateinheit mit Ur- - 3 - kundenf344lschung und in 16 F344llen in Tateinheit mit Falschbe-urkundung im Amt, sowie der Falschbeurkundung im Amt schuldig ist, und im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 4, 6, 8, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48, 50, 52, 62, 66, 68, 70, 72, 76, 78, 80 und 84 der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Bestechung in 12 F344llen zu einer Gesamtsfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Den Angeklagten K. hat es wegen Bestechung in 62 F344llen, davon in 36 F344llen in Tateinheit mit Urkunden-f344lschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y. in H366he eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K. in H366he eines Betrages von 110.700 Euro. Dar374ber hinaus hat es dem Angeklag-ten Y. die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der An- 1 - 4 - geklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Schuldspruch344nderung und Aufhebung zugunsten des Angeklagten K. erstreckt sich auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G. (247 357 StPO). Im 334brigen sind die Revisionen als unbegr374ndet zu verwerfen (247 349 Abs. 2 StPO). 1. a) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hinsichtlich des Ange-klagten Y. h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Kammer hat sich bei Aus374bung ihres Ermessens nach 247 73c Satz 2 StGB nicht damit auseinander-gesetzt, ob der Umstand, dass der Angeklagte den ganz 374berwiegenden Teil der erhaltenen Geldbetr344ge weitergeleitet hat, eine Herabsetzung des Verfalls-betrages gerechtfertigt h344tte. Im 334brigen sind die Feststellungen zum tats344chli-chen Erl366s des Angeklagten insoweit widerspr374chlich, als die Summe der Ein-zelerl366se einen Betrag von 1.620 Euro ergibt, w344hrend der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer glaubhaft angegeben hat, durch die Taten 4.200 Euro verdient zu haben (UA S. 67). Der Senat hat daher die Verfallsan-ordnung insgesamt aufgehoben. 2 b) Die angeordnete Einziehung des F374hrerscheins des Angeklagten Y. ist rechtsfehlerhaft. Zwar liegen die Voraussetzungen des 247 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Kammer dem Angeklagten die (t374rkische) Fahrerlaubnis entziehen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmen durfte (247247 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine t374rkische Fahrerlaubnis nicht zum F374hren eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.). Demgegen374ber durfte der t374rkische F374hrerschein selbst nicht eingezogen wer-den (vgl. 247 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gem344337 247 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk 374ber die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausl344ndischen F374hrerschein. 3 - 5 - Der Urteilstenor kann auch nicht im Zusammenhang mit den Urteilsgr374n-den dahingehend verstanden werden, dass die Kammer nicht den t374rkischen F374hrerschein, sondern den im Rahmen der F344lle II. 104 und 105 der Urteils-gr374nde erlangten, rechtsung374ltigen deutschen F374hrerschein des Angeklagten einziehen wollte. Das Landgericht hat in den Urteilsgr374nden nur ausgef374hrt, dass es "die t374rkische Fahrerlaubnis" entzieht und "den F374hrerschein" einzieht. Den rechtsung374ltigen deutschen F374hrerschein hat es nicht erw344hnt. Auch hat die Kammer im Hinblick auf die Einziehung des F374hrerscheins auf die 247247 69, 69a StGB und nicht etwa auf 247 74 StGB abgestellt. Im 334brigen h344tte es der Ein-ziehung des deutschen F374hrerscheines nicht bedurft, weil der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Herausgabe verzichtet hatte. 4 Der Senat hat den Ma337regelausspruch entsprechend ge344ndert. 5 2. Die tateinheitlich in 36 F344llen erfolgte Verurteilung des Angeklagten K. wegen Urkundenf344lschung wird von den Feststellungen der Kammer nicht getragen. Danach hat der Angeklagte auf seinem heimischen Computer "gef344lschte" ausl344ndische EU-F374hrerscheine erstellt, indem er in eine vom Mit-angeklagten G. 374berlassene Vorlage das Passbild und die Personaldaten des jeweiligen Interessenten eingetragen hat. Da der Angeklagte indes nur ei-nen als Kopie deklarierten Ausdruck an den Angeklagten G. weitergege-ben hat, erf374llt sein Vorgehen nicht den Tatbestand der Urkundenf344lschung im Sinne des 247 267 StGB, da dem blo337en Ausdruck wie auch der Kopie oder der Abschrift keine Urkundsqualit344t zukommt (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. 247 267 Rn. 22). 6 Der Senat hat den Schuldspruch selbst ge344ndert (247 354 Abs. 1 StPO). Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung im Ausspruch 374ber die erkannten Einzelstrafen und 374ber die (an sich angemessene) Gesamtstrafe, da 7 - 6 - die Kammer die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands der Urkunden-f344lschung insoweit ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. 3. Nach 247 357 StPO erstreckt sich die 304nderung des Schuldspruchs und Aufhebung im Strafausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten G. , soweit er in 33 F344llen wegen tateinheitlich begangener Urkundenf344l-schung durch Gebrauchen der von K. 374berlassenen Computerausdru-cken verurteilt worden ist. 8 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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