ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR416.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/18 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts zu Ziff. 2 auf dessen Antrag und des Besch werdeführers am 29. Januar 201 9 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zur Begründung der Revision wird als unzulässig v erworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 9. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen un erlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und mit der Rü ge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision ist unzulässig, da wie sich aus den vorg e- legten Unterlagen und den Stellungnahmen des Vorsitzenden der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft ergibt keine Fristversäumung vorliegt. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern weil auf eine unmögliche Rechtsfolge g e- 1 2 - 3 - richtet unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 4 StR 553/11, NStZ - RR 2012, 117). 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die Rügen der Verletzung formellen Rechts sind unzulässig, da sie nicht in dem nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt sind. a a ) Die Rüge, das Landgericht habe gegen seine Amtsaufklärungspflicht verstoßen, indem es pflichtwidrig unterlassen habe, Protokolle der aufgezeic h- neten Telefongespräche zu verlesen, wurde nicht e ntsprechend den Anford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, da die Revision nicht vor trägt , welches bestimmte, für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnis erzielt worden wäre, sondern lediglich auf vermutete und mögliche Beweisergebnisse ab ste llt . b b ) Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung von als befangen abg e- lehnten Richtern ist gem äß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da bereits der Inhalt der Ablehnungsanträge nicht mitgeteilt wird (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 338 Rn. 29 mwN). c c ) Auch soweit die Revision die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO rügt, ist die Rüge unzulässig erhoben, da weder der Beweisantrag noch der Ablehnungsbeschluss mit ge teilt werden, sondern insofern lediglich auf das Protokoll Bezug genommen wird. d d ) wird aus den Ausführungen nicht erkennbar, welches Verfahrensgeschehen der Beschwerdeführer im Einzelnen beanstandet. Auch diese Rüge ist daher unz u- lässig. 3 4 5 6 7 8 - 4 - b) Die auf die Sac hrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben und ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 9
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