BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/00 vom 1. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene A b - lehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Ve r - trauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einze l - nen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2). Mit der Begründung, der Führungsbeamte selbst sei zu dem in den Fragen angesprochenen "Themenkreis" schon vernommen worden, durfte dieser A n - - 3 - trag nicht abgelehnt werden. Im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten beruht das Urteil hierauf jedoch nicht. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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