BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen falscher Verdächtigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mainz vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgeh o - ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - nach Abtrennung und Ausse t - zung des Verfahrens wegen Vergewaltigung - wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts behauptete der Ang e - klagte anläßlich einer polizeilichen Vernehmung im Mai 2000 wider besseres Wissen, ein früherer Lebensgefährte der Zeugin R. habe deren (1967 gebor e - ne) Tochter A.R. "als Kind sexuell mißbraucht". Dem Angeklagten war dabei klar, daß gegen den von ihm verdächtigten Zeugen M. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden würde. Dies wollte er auch; Zweck seines Vorgehens war - 3 - dabei, die Zeugin R., die sich von ihm getrennt und ihn der Vergewaltigung b e - schuldigt hatte, seelisch zu treffen. 2. Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen falscher Ve r - dchtigung nach § 164 Abs. 1 StGB nicht aus. Hiernach muû der Tter einen anderen einer rechtswidrigen Tat verdchtigen. Die verleumderische Behau p - tung einer Straftat in der Absicht, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren herbeizufhren, erfllt den objektiven Tatbestand des § 164 Ab s. 1 StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdchtigenden Äuûerung selbst ausgeschlossen ist, daû diese zu der beabsichtigten behördlichen R e - aktion fhren kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Tter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruû in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schö n - ke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen hat das Landgericht hier erkennbar nicht bedacht. Feststellungen dazu, welcher Straftat der Angeklagte den Zeugen M. verdc h - tigt hat, enthlt das angefochtene Urteil nicht. Handelte es sich um eine Tat des sexuellen Miûbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 aF StGB, so muûte diese angebliche Tat zu Lasten der 1967 geborenen Zeugin A.R. sptestens im Jahr 1981 begangen worden sein; sie wre daher zum Zeitpunkt der Verdc h - tigung verjhrt gewesen. Ob der Äuûerung des Angeklagten diese Tatsachen oder die Behauptung einer anderen, möglicherweise unverjhrten Straftat des Verdchtigten zu entnehmen waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht; offen bleibt schon, ob es sich bei den Feststellungen zum Inhalt der Verdchtigung - 4 - (UA S. 10) um eine wrtliche oder inhaltlich erschpfende Wiedergabe des uûerungsinhalts oder um eine wertende Zusammenfassung des Landgerichts handelt. Weiterhin fehlen Feststellungen darber, wie die Anschuldigung von den Strafverfolgungsbehrden ausgelegt wurde, ob die Frage einer mglichen Verjhrung bedacht wurde und ob und in welcher Form der Verdchtigte durch Ermittlungen belastet wurde. Insoweit knnte eine fehlerhafte Sachbehandlung - etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Durchfhrung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen trotz offensichtlichen Verjhrung s - eintritts - den Angeklagten nicht belasten (vgl. Ru û in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164). Der Senat kann auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht b e - urteilen, ob die Verdchtigung nach ihrem konkreten Inhalt hinreichenden A n - laû zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdchtigten bot. 3. Der Senat sieht Anlaû zu dem Hinweis, daû abwertende, persnlich gefrbte Ausfhrungen zur Persnlichkeit des Angeklagten in den Urteilsgr n - den unterbleiben sollten. Sie gefhrden den Bestand des Urteils, wenn sie wie hier die Annahme nahelegen, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung e i - ner ungewhnlich hohen Strafe nicht allein von sachlichen Erwgungen leiten lassen. So lagen etwa abwertende Ausfhrungen wie die, der Angeklagte sei "ein in jeder Hinsicht gescheiterter Mensch, ein Niemand" (UA S. 18 f.) und "ein im sozialen Sinne hchst lstiger Mensch" und ironisierende Erwgungen wie - 5 - die, er habe in der Hauptverhandlung eine "normal sterblichen Menschen weit berlegene Eloquenz" gezeigt, ersichtlich auûerhalb dessen, was zur Errt e - rung der Schuldfhigkeit sachgerecht und geboten war. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
Full & Egal Universal Law Academy