BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/06 vom 31. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 19. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf die Verfahrensr374gen nicht ankommt. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versandte der - wegen Ein-fuhr von Heroin aus fern366stlichen L344ndern erheblich vorbestrafte - Angeklagte im Dezember 2005 aus Islamabad/Pakistan an eine niederl344ndische Deck- adresse ein Paket, in dem sich ein Teppich sowie ein Backgammon-Spiel be-fanden; in letzterem war 1 kg Heroin (m366glicherweise) schlechter Qualit344t ver-steckt. Das Heroin wurde von pakistanischen Sicherheitsbeh366rden vor der Aus-fuhr entdeckt; der Inhalt des Pakets wurde beschlagnahmt. Eine Sicherstel-lungs- oder Asservatennummer wurde dabei nicht vergeben. Pakistanische Po-lizeibeamte zeigten den Paketinhalt am 21. Dezember 2005 in Lahore drei Be- 2 - 3 - amten des BKA. Diese fotografierten den Paketinhalt und entnahmen eine Pro-be der in dem Backgammon-Spiel in acht Beuteln versteckten wei337lichen Sub-stanz. Die Probe wurde an das kriminaltechnische Institut des BKA versandt, auf dem Weg dorthin aber m366glicherweise vertauscht, so dass die schlie337lich untersuchte (braune) Substanz mit einem Heroinhydrochlorid-Gehalt von 70 % m366glicherweise mit der in Lahore entnommenen Probe nicht identisch war. In der Wohnung der Mutter des Angeklagten wurden sp344ter 358 Gramm Streck-mittel gefunden. Der Angeklagte hat die Versendung des Pakets einger344umt, jedoch bestritten, Heroin in dem Paket versteckt und versandt zu haben. Das Landge-richt hat diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und seine 334berzeugung von dessen T344terschaft unter anderem auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten sowie auf weitere Beweisanzeichen ge-st374tzt. 3 2. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Land-gericht hat erhebliches indizielles Gewicht dem Umstand beigemessen, dass der Wert des legalen Inhalts des Pakets (ein Teppich und ein Backgammon-Spiel) zu den Frachtkosten "in auff344lligem Missverh344ltnis" gestanden habe (UA S. 17). Zur H366he der Frachtkosten ist allerdings nur mitgeteilt, der Angeklagte habe sie um 20 bis 30 US-Dollar herunterhandeln k366nnen. Der Paketinhalt ist von den BKA-Beamten als "minderwertig" bezeichnet worden (UA S. 17); die Minderwertigkeit des Backgammon-Spiels hat der Tatrichter 374berdies "auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern" erkannt. 4 Diese Erw344gungen werden den rechtlichen Anforderungen an die Darle-gung der Beweisf374hrung nicht gerecht. Bei der W374rdigung indizieller Beweiser-gebnisse ist es in der Regel erforderlich, in den Urteilsgr374nden die tats344chlichen 5 - 4 - Ankn374pfungspunkte der W374rdigung so mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung m366glich ist. Den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen d374rfen nicht auf Vermutungen oder blo337e M366glichkeiten gest374tzt werden. Die Feststellung, dass zwischen Warenwert und Transportkosten des si-chergestellten Pakets ein "auff344lliges Missverh344ltnis" bestand, setzte voraus, dass die genannten Werte bekannt waren. Hierzu h344tten einerseits die Trans-portkosten, andererseits der Wert des legalen Paketinhalts, bei Sch344tzungen deren Grundlagen mitgeteilt werden m374ssen. Der Hinweis, die Polizeibeamten h344tten den ihnen in Pakistan gezeigten Teppich sowie das Brettspiel als "min-derwertig" bezeichnet, reichte hierzu nicht aus, denn das Urteil enth344lt au337er dieser allgemeinen Bewertung keinerlei Hinweise darauf, aufgrund welcher Sachkunde und anhand welcher Kriterien die Beurteilung stattgefunden hat. Auch der Hinweis, das Gericht habe die Minderwertigkeit des Brettspiels selbst auf einem Lichtbild erkannt, reichte insoweit ohne Mitteilung der Ankn374pfungs-tatsachen nicht aus. 6 3. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler l344sst sich nicht aus-schlie337en. Die Beweisw374rdigung weist die Besonderheit auf, dass die Feststel-lung aller wesentlichen Umst344nde der Tat auf Schlussfolgerungen beruht, deren Grundlage ihrerseits teilweise unsicher ist. Selbst wenn man annimmt, dass die in dem Paket in Pakistan sichergestellten Gegenst344nde, deren weiterer Verbleib offenbar insgesamt fraglich ist, mit den Gegenst344nden identisch waren, welche den deutschen Polizeibeamten "pr344sentiert" wurden (UA S. 13), und wenn man die Annahme akzeptiert, die Polizeibeamten h344tten die ihnen gezeigte, sp344ter wieder verschwundene Substanz durch blo337en Augenschein zuverl344ssig als Heroingemisch erkannt, so konnte doch jedenfalls die Feststellung der "Min-derwertigkeit" eines Teppichs in Pakistan nicht allein auf einen blo337en "Ein-druck" von Zeugen gest374tzt werden, deren Sachkunde das Urteil nicht darlegt. 7 - 5 - Der neue Tatrichter wird, wenn es hierauf ankommt und die Gegenst344n-de nicht mehr zur Verf374gung stehen, die Zuziehung eines Sachverst344ndigen bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zu erw344gen haben. 8 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Appl
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