BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 28. M344rz 2007 im Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. 1 Der T366tungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines pl366tzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt w374rgte, weil er "Angst hatte, sei- 2 - 3 - ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden" (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten T366tungsvorsatzes bei le-bensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Wi-derspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so , d. h. auf die von ihr angek374ndigte Weise zu verlieren. 2. Der Strafausspruch h344lt hingegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungser366rterungen ausdr374ck-lich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichts-punkte herangezogen (UA S. 19) und im 334brigen ausgef374hrt: "Wesentliche Strafsch344rfungsgr374nde hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem h344lt die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheits-strafe von sieben Jahren und sechs Monaten f374r tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu s374hnen und den Ange-h366rigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20). 3 Diese Erw344gung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen 247 46 Abs. 3 StGB ver-st366337t. Soweit der Generalbundesanwalt ausgef374hrt hat, das Landgericht stelle mit der weiteren Formulierung nur "auf die grunds344tzliche Bewertung des Tot-schlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzul344ssige Doppelverwertung der strafbegr374ndenden Verwirklichung des Tatbestands selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. M344rz 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgr374nde und den ausdr374cklichen Hinweis darauf, dass Schulderh366hungsgr374nde nicht festgestellt werden konn-ten, ergibt sich im 334brigen aus den Urteilsgr374nden nicht, aus welchem Grunde das Landgericht in dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen eine deutlich 374ber der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Se-natsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je- 4 - 4 - denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht n344her spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angeh366rigen des Tatopfers begr374ndet werden. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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