BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 25. Mai 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Versto337es gegen eine Weisung w344hrend der F374hrungsauf-sicht in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch von Kindern, in zwei F344llen in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften und in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Bet344ubungsmitteln als 374ber 21-J344hriger an eine Person unter 18 Jahren sowie mit unerlaub-tem Besitz von Bet344ubungsmitteln schuldig ist; b) im Einzelstrafausspruch im Fall 6 der Urteilsgr374nde aufgeho-ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen Auslagen zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob die im Fall 5 abgegebene Menge von 0,6 Gramm Haschisch aus der im Fall 6 wenige Tage sp344ter beim Angeklagten sichergestellten Gesamtmenge von 27 Gramm stammte. Da dies nahe lag, war f374r die Feststellungen im Zweifel hiervon auszugehen. Zwischen der Abgabe und dem Besitz der Gesamtmenge besteht daher Tateinheit; beide Delikte tref-fen rechtlich mit dem Vergehen nach 247 145 a StGB zusammen; Schuldspruch und Einzelstrafe im Fall 6 entfallen. F374r die vom Generalbundesanwalt bean-tragte Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO bestand daher kein Anlass. 1 Im 334brigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-ten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von drei Monaten auf die milde Gesamtstrafe ausgewirkt h344tte. 2 - 4 - Angesichts des geringen Teilerfolgs besteht kein Anlass, den Beschwer-def374hrer von Verfahrenskosten teilweise zu entlasten. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt RiBGH Krehl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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