BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Antrag "gem344337 247 33 a StPO" ist als Anh366rungsr374ge gem344337 247 356 a StPO auszulegen und als solche zul344ssig. Sie ist aber unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 keine Umst344nde ber374ck-sichtigt, zu welchen der Beschwerdef374hrer nicht geh366rt worden war. Der am 15. Oktober 2009 eingegangene Schriftsatz der Verteidigung, mit dem diese auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hat, der zu allen R374gen der Revision ausf374hrlich Stellung genommen hat, lag dem Senat vor und ist bei der Entscheidung selbstverst344ndlich ber374cksichtigt worden. 1 Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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