BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts - zu 1. (erster Halbsatz) und zu 2. auf dessen Antrag - und des B e- schwerdeführers am 9. Dezember 2014 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 im Ausspruch über den erweiterten Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sowie wegen Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthal t im Bundesgebiet nach Ausweisung und Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und einen sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 1.479 Eur o für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf § 73d Abs. 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Es fehlt bereits an den dafür erforderlichen Feststellungen zur delikt i- schen Herkunft des Geldes. Einer in diesem Umfang neuen Verhandlung und Entscheidung der S a- che bedarf es indes nicht. Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe auf die Herausgabe des sichergestellten Geldes verzichtet hat, ist die Anordnung des Verfalls entbehrlich (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 41); sie entfällt. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2 3
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