ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR417.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417/15 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 25. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschrä n- kung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. S trafsenat abzugeben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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