ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR417.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 417 /15 vom 13 . Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Januar 201 6 beschlo s- sen: Der Senat hält die Zuständigkeit de s 4. Strafsenats für g e- geben. Er möchte die Sache an diese n Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird. Gründe: D as Landgericht Hanau hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 201 5 wegen Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von sechs Jahr en verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu II. Fall 5 der Urteilsgrü n- de ließe n sich der Angeklagte, der Mitangeklagte W . , der keine Revision eingelegt hat, und zwei weitere Personen am 5. August 2014 mit de m Taxi des Zeugen C . nach H . fahren. Der Taxifahrer hielt das Taxi nach Weisung des Angeklagten, der auf dem B eifahrersitz saß, in Höhe eines Getränkemar k- tes in H . e- Fahr t kosten von dem Angeklagten M . zu kassier n- geklagte gab dem Zeugen C . tatplangemäß einen - wie er wusste - g e- fälschten 100 Schein, um damit die Fahrtkosten von etwa 10 Der Zeuge fragte den Angeklagten, ob dieser das Fahrgeld passend habe. Nunmehr en t- 1 2 - 3 - schloss sich der Angeklagte spontan, dem Taxif ahrer die Geldbörse, die dies er in seiner linken Hand hielt, zu rauben; er griff mit der einen Hand nach der Geldbörse und zog mehrmals heftig - gegen den Widerstand des Zeugen C . , der die Absicht des Angeklagten sofort erkannte - d er Angeklagte mit der anderen Hand auch noch nach dem gefälschten 100 Schein griff. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen die Geldbörse entrissen hatte , wobei sich deren gesamter Inhalt auf dem Gehweg entleerte, sprang jen er aus . musste das Getr s- sen zu können und lief eine kleine Wegstrecke hinter dem Angeklagten M . Der Angeklagte greift das Urteil mit seiner Revision insge samt an. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, d ie Revision als unbegründet zu verwe r- fen. Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs d a- hin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auc h BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17) . § 35 8 Abs. 2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist der 4. Strafsenat unter anderem zuständig für " die Revisionen in Verkehrsstrafs a- chen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eise n- 3 4 5 6 - 4 - bahn - und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaub nis, s o- fern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft ". Das betrifft auch den vorli e- genden Fall. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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